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Vereins- und Gesellschaftsrecht

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Notar

Das Landeswappen von Nordrhein-Westfalen darf Notar Raupach von Amts wegen führen

Matthias Raupach

Menschen in einer Versammlung als Hinweis auf die Tätigkeit des Notars Matthias Raupach auf das Vereinsrecht und das Gesellschaftsrecht
Aktienbörse

Gründung von Gesellschaften

Gründung von Gesellschaften

Gründung von Gesellschaften

Bei den Rechtsformen ist zunächst das klassische Einzelunternehmen von den Gesellschaften (im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Bei diesen wiederum handelt es sich entweder um Personengesellschaften oder um Körperschaften.

 

Zu den Personengesellschaften zählen die

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft)

  • offene Handelsgesellschaft (oHG)

  • Kommanditgesellschaft (KG)

  • Stille Gesellschaft

  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

 

Als Körperschaften gelten

  • Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH, SE)

  • Vereine (eingetragene Vereine, wirtschaftliche Vereine, nichtrechtsfähige Vereine)

  • Genossenschaften (eG)

 

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht, sowie sich auch innerhalb der beiden Rechtsformgruppen zwischen den einzelnen Typen - etwa zwischen GbR, oHG und KG - erhebliche Unterschiede ergeben. Vor der Wahl der richtigen Rechtsform für das eigene Unternehmen sind daher vertiefte Überlegungen anzustellen, um das gewünschte Ziel zu erreichen:

  • Sollen später Gesellschaftsanteile übertragen werden, bedarf dies bei Personengesellschaften grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter, während etwa § 15 I GmbHG für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vorsieht, dass Geschäftsanteile grundsätzlich frei übertragbar sind.

 

  • Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter (Ausnahme: Kommanditist einer KG) persönlich, während bei der Kapitalgesellschaft nur eine Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen gegeben ist. Dies ist der wohl ausschlaggebendste Punkt für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

 

  • Ist bei Personengesellschaften bei einer Beschlussfassung grundsätzlich die Zustimmung aller erforderlich (vgl. etwa § 119 I HGB), gilt bei Kapitalgesellschaften das Mehrheitsprinzip (vgl. z.B. § 47 I GmbH).

 

  • Während Personengesellschaften im Handelsregister A eingetragen sind (Ausnahme GbR, die nicht eingetragen wird), erfolgt die Eintragung von Kapitalgesellschaften in das Handelsregister B.

 

  • Bei Personengesellschaften ist – anders als bei den Kapitalgesellschaften – eine Mindesteinlage erforderlich.

 

  • Personengesellschaften müssen aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen, demgegenüber ist bei Kapitalgesellschaften auch eine Ein-Personen-Gesellschaft möglich.

 

Ist die Entscheidung für oder gegen eine Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft gefallen, müssen Sie sich nunmehr für eine der möglichen Rechtsformen innerhalb dieser Gruppe entscheiden. Auch hier gibt es jeweils besondere Stärken und Schwächen. Bei der GbR etwa erfolgt keine Eintragung in das Handelsregister, das gilt jedoch nicht für oHG und KG, die beide zum Handelsregister A angemeldet werden müssen.

 

Haften bei GbR und oHG alle Gesellschafter, gilt dies für die Kommanditgesellschaft nicht. Hier unterscheidet das Handelsgesetzbuch (HGB) zwischen persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und nicht haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten). Wollen Sie den Vorteil der Personengesellschaften nutzen und gleichzeitig die Haftung beschränken, besteht die Möglichkeit der Gründung einer GmbH & Co. KG. Dabei handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – eine GmbH – ist.

 

Grundlage der einzelnen Gesellschaftsformen ist der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung. Dort werden Regelungen zur Gesellschaftsform, zur Firma der Gesellschaft, zum Sitz der Gesellschaft, zur Vertretung etc. getroffen.

 

Wie eine Gesellschaftsgründung von statten geht, soll am Beispiel einer neu zu errichtenden GmbH veranschaulicht werden:

Im Zeitraum zwischen dem Entschluss der Gesellschafter, eine GmbH zu gründen, und dem späteren Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftervertrages spricht man von einer Vorgründungsgesellschaft. Es handelt sich hierbei um einen vorbereitenden Zusammenschluss der Gründer zu dem einzigen Zweck, einen GmbH-Gesellschaftsvertrag abzuschließen.

 

Der Gesellschafter (bei Ein-Personen-GmbH) oder auch die Gesellschafter (bei Mehr-Personen-GmbH) lassen vom Notar eine Gründungsurkunde errichten. Diese Gründungsurkunde besteht üblicherweise aus zwei Teilen, dem Gesellschaftsvertrag und dem Gründungsprotokoll (das Gründungsprotokoll wird auch „Mantelurkunde“ genannt). Mit dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird die GmbH errichtet und ist der Zweck der Vorgründungsgesellschaft regelmäßig erreicht und endet diese (§ 726 BGB – Auflösung wegen Zweckerreichung oder Unmöglichwerden des Zweckes). In diesem Übergangsstadium, das mit der Errichtung der GmbH (Abschluss des Gesellschaftsvertrages) beginnt und mit ihrer Entstehung als juristische Person durch die Eintragung (§ 11 I GmbHG) endet, wird die Gesellschaft als Vorgesellschaft (Vor-GmbH) bezeichnet. Diese ist nicht mit der Vorgründungsgesellschaft identisch.

 

Im selben Termin, in dem die Gründungsurkunde errichtet wird, wird die auf Eintragung der GmbH abzielende Handelsregisteranmeldung durch den oder die Geschäftsführer unterzeichnet, und die Unterschriften werden durch den Notar beglaubigt. Außerdem wird von dem oder von den Geschäftsführern die später dem Handelsregister vorzulegende Gesellschafterliste unterzeichnet. Eine Einreichung der Handelsregisteranmeldung darf trotz ihrer Unterzeichnung durch den Notar zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen, da das Stammkapital noch nicht eingezahlt ist!

 

Im Gesellschaftsvertrag haben der oder die Gründer die Höhe des Stammkapitals festgelegt (bei der UG (haftungsbeschränkt) mindestens 1,00 EUR, bei der „normalen“ GmbH mindestens 25.000,00 EUR). Dieses Stammkapital wird bei einer Mehr-Personen-GmbH in mehrere Geschäftsanteile aufgeteilt, die die Gründer jeweils gegen Leistung ihrer Einlage (Bareinlage oder Sacheinlage) übernehmen.

 

Der oder die Gesellschafter begeben sich - meistens einige Tage nach der Beurkundung der Gründungsurkunde und Beglaubigung der Geschäftsführer-Unterschriften und der Handelsregisteranmeldung - zu einer Bank oder Sparkasse und eröffnen unter Vorlage der notariellen Urkunde ein auf die neu gegründete GmbH lautendes Konto. Auf dieses Konto wird das in der Gründungsurkunde vereinbarte Stammkapital eingezahlt. Die Einzahlung ist dann dem Notar durch Vorlage eines Kontoauszugs nachzuweisen.

 

Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 7 I GmbHG). Der Notar wird auf elektronischem Wege dem zuständigen Handelsregister die Handelsregisteranmeldung (einschließlich der Versicherungen der Geschäftsführer etc.) übersenden zusammen mit der Gründungsurkunde (Errichtungsprotokoll mit Gesellschaftsvertrag als Anlage) und der Gesellschafterliste.

 

Der Eintragungsantrag wird nun von einem Richter überprüft. Er prüft die Formalien der Errichtung, die Bestellung der Geschäftsführer und die Aufbringung des Mindestkapitals. Liegen alle Voraussetzungen für die Eintragung vor, erfolgt diese in Abteilung B des Handelsregisters.

Unterstützung bei der Gründung von Vereinen

Gründung von Vereinen

Unterstützung bei Gründung von Vereinen

Als Verein bezeichnet man eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist. Der Ausrichtung und Zielsetzung eines Vereins sind dabei kaum Grenzen gesetzt, solange der Zweck des Vereins nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist: Es gibt beispielsweise Sportvereine, Musik- und Gesangsvereine, Schützenvereine, Kleingärtnervereine, Tierzüchtervereine, Selbsthilfevereine und viele mehr.

 

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Ein nicht rechtsfähiger Verein wird gemäß § 54 BGB wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Ein Verein ist dann nicht rechtsfähig, wenn er weder durch Eintragung ins Vereinsregister, § 21 BGB noch durch staatliche Verleihung, § 22 BGB Rechtsfähigkeit erlangt hat. Er ist zwar eine Körperschaft, aber keine juristische Person. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

Der eingetragene Verein (e.V.) zählt hingegen in rechtlicher Hinsicht zu den juristischen Personen. Es handelt sich nicht mehr um eine lose Gruppe von Menschen. Vielmehr ist der eingetragene Verein - wie eine natürliche Person - rechtlich selbstständig, also rechtsfähig und kann damit Träger von Rechten und Pflichten sein. Das bedeutet, dass er für angerichtete Schäden auch zur Verantwortung gezogen und haftbar gemacht werden kann. Da ein Verein letztlich aber nur ein juristisches Gebilde ist, kann er nicht selbst handeln, sondern wird durch seine Organe vertreten.

 

Der eingetragene Verein ist zudem parteifähig. Dies bedeutet, dass er sowohl selbst klagen, aber auch verklagt werden kann (vgl. § 50 ZPO).

 

Um einen Verein zu gründen, muss zunächst eine Gründungsversammlung abgehalten werden. Über diese ist ein Gründungsprotokoll anzufertigen, in dem der Ort und die Zeit der Gründung festgehalten sind sowie die Anzahl der Teilnehmer und deren Absicht, einen Verein zu gründen. Des weiteren sind ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer zu wählen.

 

Die Gründungsmitglieder müssen im folgenden verschiedene Beschlüsse fassen, etwa welchen Namen der Verein zukünftig tragen soll. Für die Gründung eines Vereins ist es erforderlich, dass zunächst die Regelungen, die für den zu gründenden Verein gelten sollen, in einer Satzung - der Vereinssatzung - niedergelegt werden. Der eigentliche Gründungsakt besteht dann in der Einigung der an der Versammlung teilnehmenden Gründungsmitglieder, dass die ausgearbeitete Satzung verbindlich sein, der Verein zum Vereinsregister angemeldet werden und dadurch Rechtsfähigkeit erlangen soll. Einigen sich die Gründungsmitglieder nicht auf eine Satzung und beschließen diese deshalb nicht, so entsteht auch kein Verein.

 

Weil ein Verein - wie dargelegt - nicht selbst handeln kann, sondern durch seine Organe vertreten wird, müssen die Anwesenden gemäß der Satzung einen Vorstand wählen. Dies geschieht also erst, nachdem die Vereinssatzung unterschrieben wurde. Weitere Beschlusspunkte sind die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, die Beantragung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt und die Eintragung beim Amtsgericht. Nicht zu vergessen ist, dass das Gründungsprotokoll von den in der Satzung hierfür vorgesehenen Personen unterschrieben wird. Die Satzung schließlich wird von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben.

 

Mit der Einigung der Gründungsmitglieder bezüglich der Satzung ist es aber noch nicht getan, um den Verein entstehen zu lassen. Die gewünschte Rechtsfähigkeit erlangt der Verein erst mit der Eintragung in das Vereinsregister. Hierzu bedarf es der Anmeldung des Vereins durch den Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand). § 77 BGB verlangt, dass die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form erfolgt. Dies bedeutet, dass die notwendigen Unterschriften unter der Anmeldung vor einem Notar abgegeben werden müssen. Der Vereinsregisteranmeldung werden noch eine Abschrift der Satzung sowie eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes beigefügt.

 

Sofern die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und vom Registergericht keine Beanstandungen erhoben werden, wird die Eintragung des Vereins im Vereinsregister vorgenommen. Aus dieser sind dann Name, Sitz, der Tag der Gründung des Vereins sowie die Namen der Vorstandsmitglieder zu ersehen. Gemäß § 65 BGB erhält der Name des Vereins mit der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“.

Publikum

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen begegnet man sowohl im Vereins- als auch im Gesellschaftsrecht. Im Vereinsrecht beschließt die Mietgliederversammlung Änderungen, wenn sie die bisherigen, in der Vereinssatzung enthaltenen Regelungen nicht mehr oder nicht mit in der bisherigen Form gelten lassen möchte oder wenn sie das Bedürfnis hat, bislang Ungeregeltes zu regeln. Satzungsänderungen sind – wie schon die Gründung eines Vereins – beim Vereinsregister anzumelden. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister; die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.

 

Auch im Gesellschaftsrecht - etwa bei einer bestehenden GmbH - kann das Bedürfnis entstehen, die Satzung / den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluss muss dort allerdings - anders als bei anderen, nicht satzungsändernden Beschlüssen - notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann insoweit auch noch andere Erfordernisse aufstellen. Der Anmeldung einer Änderung einer GmbH-Satzung ist nach § 54 I 2 GmbHG der vollständige neue Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen. Dieser muss mit einer Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss über die Änderungen und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen. Die Eintragung in das Handelsregister entfaltet konstitutive Wirkung, die Änderung wird also erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam (§ 54 III GmbHG).

Umwandlung
Gesetzgebung

Umwandlung von Unternehmen

Umwandlung von Unternehmen

Das Bedürfnis, die Rechtsform des eigenen Unternehmens zu verändern oder eine Gesellschaft z.B. mit einer anderen zu vereinigen, gibt es immer wieder. Nehmen wir einmal an, Sie betreiben ein Einzelunternehmen. In diesem Falle haften Sie für die Verbindlichkeiten persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen. Ihr Ziel als Betriebsinhabers des Einzelunternehmens könnte es sein, die bislang bestehende persönliche Haftung zukünftig auszuschließen. Möglich wäre dies, wenn Sie anstelle des Einzelunternehmens eine  Kapitalgesellschaft hätten. Die Überlegung lautet also, ob Ihr Einzelunternehmen nicht vielleicht in eine GmbH oder in eine GmbH & Co. KG überführt wird. Bei beiden Gesellschaftsformen bestünde eine Haftungsbegrenzung.

 

Ist die Entscheidung zur haftungsbeschränkten Rechtsform (GmbH oder GmbH & Co. KG) gefallen, wäre eine weitere Entscheidung zu treffen, nämlich die, wie Sie den Weg zur Kapitalgesellschaft gehen möchten. In Betracht kommen eine Sach- / Stufengründung oder - nach dem UmwandlungsG - eine Umwandlung in Form der sog. Ausgliederung. Umwandlung ist - juristisch ausgedrückt - die Veränderung der Rechtsform eines Unternehmens ohne Liquidation mit Herbeiführung einer Gesamtrechtsnachfolge.

 

Bei einer Sachgründung müssten Sie eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG gründen und im Rahmen der Gründung einzelne Übertragungen vornehmen. Sie müssten genau definieren, welche Wirtschaftsgüter des Aktiv- und des Passivvermögens im Rahmen der Sachgründung als Einlage auf die neue GmbH übergehen sollen. Die beweglichen Wirtschaftsgüter Ihres Einzelunternehmens (z.B. Werkmaschinen) müssten im Wege der Einigung und Übergabe (§§ 929 ff. BGB) auf die neue GmbH übertragen, sämtliche Forderungen gemäß §§ 398, 413 ff. BGB abgetreten und etwaiger Immobilienbesitz aufgelassen (§§ 873, 925 BGB) werden. Hinsichtlich der Übertragung der Verbindlichkeiten (Schuldübernahme durch GmbH nach § 415 BGB) bedarf es dann noch der Zustimmung der Gläubiger. Entsprechende Überlegungen gelten, wenn Sie sich entschließen, z.B. zunächst die GmbH mit Bareinlagen zu gründen, um anschließend eine Kapitalerhöhung in der Weise vornehmen, dass Sie die Einzelgegenstände Ihres Unternehmens in der oben beschriebenen Weise übertragen (Stufengründung).

 

Anstelle der Übertragung Ihres Einzelunternehmens auf eine neue GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Sachgründung oder Stufengründung) können Sie auch den Weg der Ausgliederung nach § 123 III Nr. 1 oder Nr. 2 UmwG i.V.m. §§ 138 ff., 152 ff. UmwG beschreiten. Die Ausgliederung ist insofern eleganter, als dabei im Wege der sog. partiellen Gesamtrechtsnachfolge all diejenigen Wirtschaftsgüter des Aktivvermögens und des Passivvermögens Ihres Einzelunternehmens mit dem Wirksamwerden der Spaltung (Ausgliederung) automatisch auf die neue GmbH übergehen, ohne dass Einzelübertragungsakte (Einigung und Übergabe, Abtretung, Auflassungen) erforderlich sind und ohne dass die Zustimmung der Gläubiger (!) der auf die GmbH übergehenden Verbindlichkeiten erforderlich wäre.

 

Dies ist nur ein Beispiel dafür, dass Unternehmensumstrukturierungen sinnvoll sein können und Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz Vorteile bieten. Das UmwandlungsG sieht insgesamt vier verschiedene „Grundarten“ von Umwandlungen (diese jeweils mit Unterformen) vor, die an verschiedene Gesellschaftsformen, die zu der jeweiligen Art zugelassen sind, anknüpfen, namentlich die Verschmelzung (im Wege der Aufnahme oder im Wege der Neugründung), die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) jeweils im Wege der Aufnahme sowie jeweils im Wege der Neugründung, die Vermögensübertragung und den Formwechsel.

Geschlossen Schild

Liquidationen

Liquidationen

Liquidationen

Zu Liquidationen kommt es sowohl im Vereins- als auch im Gesellschaftsrecht.

 

Das Ende eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins kann auf zwei Wegen herbeigeführt werden, nämlich

  • durch Auflösung des Vereins oder

  • durch die Entziehung der Rechtsfähigkeit.

 

Zur Auflösung des Vereins kommt es in der Praxis vor allem

  • durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die Liquidation,

  • durch den Wegfall sämtlicher Mitglieder und

  • durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins.

 

Zur Entziehung der Rechtsfähigkeit kommt es insbesondere, wenn

  • der im Vereinsregister eingetragene Verein das Gemeinwohl gefährdet oder

  • die Zahl seiner Mitglieder unter drei herabsinkt.

 

Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind in das Vereinsregister einzutragen.

 

Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins durch einen Liquidationsbeschluss beschlossen, vollzieht sich die Liquidation in zwei Schritten: Im ersten Schritt muss der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Liquidation des Vereins in das Vereinsregister eingetragen werden. Im zweiten Schritt ist die Anmeldung der Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins durch Entfernung aus dem Vereinsregister anzumelden. Dieser zweite Schritt darf grundsätzlich erst nach Ablauf des Sperrjahres durchgeführt werden. Dieses beginnt mit der Bekanntmachung der Liquidation des Vereins im Bekanntmachungsblatt.

 

Die Beendigung einer Gesellschaft am Beispiel einer GmbH kann sich auf verschiedene Arten vollziehen. Das typische Ende einer GmbH erfolgt in zwei Akten. Zunächst beschließt die Gesellschafterversammlung über die Auflösung der GmbH. In dem Auflösungsbeschluss werden neben der Beschlussfassung über die Auflösung auch die Liquidatoren bestellt. Sollen die Liquidatoren von den Vertretungsbeschränkungen des § 181 BGB befreit werden, bedarf es unter Umständen zunächst noch einer vorherigen Satzungsänderung. Zeitlich später wird dann die GmbH im Handelsregister gelöscht.

 

Mit dem Beschluss über die Auflösung hört die GmbH nicht auf, zu existieren. Sie verwandelt sich vielmehr von einer bis dahin geschäftlich aktiven („werbenden“) Gesellschaft in eine solche, die auf die Liquidation gerichtet ist. Die Liquidationsgesellschaft wird nicht durch die Geschäftsführer vertreten, sondern durch Liquidatoren. Die Vertretungsregelung für Geschäftsführer in der GmbH-Satzung gilt nicht automatisch für Liquidatoren.

 

Erst mit dem zweiten Schritt, der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, hört die GmbH auf, zu existieren. Zwischen beiden Schritten – Auflösungsbeschluss und Löschung – liegt das sog. Sperrjahr. Im Sperrjahr kommt es zur Liquidation der GmbH. Erst nach Ablauf des Sperrjahres - also dem Ende der Liquidation – soll dann die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Das Speerjahr bietet den Gläubigern die Möglichkeit, ihre Forderungen gegen die GmbH vor ihrer Löschung noch geltend zu machen.

 

Der Auflösungsbeschluss ist zum Handelsregister anzumelden. Weiterhin sind wenigstens die Geschäftsführer abzuberufen und zugleich Liquidatoren zu bestellen. Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis (auch die abstrakte), jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 67 GmbHG).

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Anmeldungen zum Vereins- und Handelsregister

Register (Notariat)

Anmeldungen zum Vereins- und Handelsregister

Erstanmeldung, Änderungen nach der Erstanmeldung und Erlöschen der Firma eines einzelkaufmännischen Unternehmens sind zum Handelsregister anzumelden. Die oHG ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten: den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters; die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift; die Vertretungsmacht der Gesellschafter. Wird die Firma einer oHG geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (vgl. § 107 HGB). Auch für die sonstigen Gesellschaften gibt das Gesetz anmeldepflichtige Tatsachen vor, die im Handelsregister eingetragen werden.

 

Das Handelsregister dient dazu, die für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten wesentlichen Rechtsverhältnisse der kaufmännischen Unternehmen allgemein bekannt zu machen. Es bezweckt -neben weiteren Maßnahmen des Handelsrechts - die Sicherung des Rechtsverkehrs. Es soll jedem Interessierten eine zügige und verbindliche Auskunft über bestimmte eintragungspflichtige Tatsachen geben, etwa über die genaue Firma eines Kaufmanns sowie darüber, durch wen ein Unternehmen vertreten werden kann und wer für die Unternehmensverbindlichkeiten haftet.

 

Aus diesem Zweck des Handelsregisters ergibt sich der Grundsatz der uneingeschränkten Öffentlichkeit. Anders als das Grundbuch, das nur von demjenigen eingesehen werden kann, der ein berechtigtes Interesse vorzuweisen hat, ist das Handelsregister auf eine vollständig uneingeschränkte Offenlegung ausgerichtet. Jeder kann ohne den Nachweis eines besonderen rechtlichen Interesses das Handelsregister und darüber hinaus sogar die zum Handelsregister eingereichten Dokumente zu Informationszwecken einsehen. § 9 I HGB ordnet ausdrücklich an, dass die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente jedem zu Informationszwecken gestattet ist.

 

Das oberste Ziel des Handelsregisters besteht darin - wie bereits dargelegt - die für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten wesentlichen Rechtsverhältnisse der kaufmännischen Unternehmen allgemein bekannt zu machen. Dann müssen aber auch die dort eingetragenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Wirklichkeit entsprechen. Fehlerhafte oder lückenhafte Eintragungen müssen vermieden werden, um sicherzustellen, dass die im Handelsregister vorgenommenen Eintragungen immer den tatsächlichen Rechtszustand richtig und vollständig wiedergeben.

 

Dieses Ziel wiederum wird durch verschiedene Vorkehrungen des Gesetzgebers erreicht. So werden Gründungen und Veränderungen kaufmännischer Unternehmen erst dann wirksam, wenn sie auch im Handelsregister eingetragen sind. So entstehen die Aktiengesellschaft und die GmbH etwa erst mit der Eintragung im Handelsregister, Satzungsänderungen dieser Kapitalgesellschaften haben vor der Eintragung keinerlei rechtliche Wirkung.

 

Diese sogenannte konstitutive Wirkung der Eintragung gilt aber nicht für sämtliche eintragungspflichtige Tatsachen. Für Einzelkaufleute und die Personengesellschaften oHG und KG, aber auch für sonstige Vorgänge bei der Aktiengesellschaft und GmbH gilt der Grundsatz, dass die Veränderungen unabhängig von der Eintragung im Handelsregister unmittelbar wirksam werden. Insoweit spricht man von einer bloß deklaratorischen Wirkung der anschließenden Eintragung. So ist etwa die Übertragung eines Handelsgeschäfts bereits in dem Zeitpunkt wirksam, in dem Veräußerer und Erwerber sich hierüber geeinigt haben. Der späteren Eintragung des Übergangs kommt keine rechtsbegründende Bedeutung mehr zu. In den Fällen der bloß deklaratorischen Eintragung wird das Handelsregister durch die eingetretene Veränderung zunächst unrichtig und muss der materiellen Rechtslage nachträglich angepasst werden, es läuft der Wirklichkeit also hinterher. Um dafür zu sorgen, dass die Eintragung gleichwohl schnellst möglichst vorgenommen wird, schreibt das Gesetz eine Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister vor. Bei Verstößen gegen die Anmeldepflicht droht die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens.

 

Damit nicht genug sieht das Gesetz ein weiteres Druckmittel vor, um die an einer Veränderung beteiligten Personen zu der gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldung zu veranlassen: eintragungspflichtige Tatsachen können gutgläubigen Dritten erst entgegengesetzt werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht sind.

 

Allein die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass Eintragungen in das Handelsregister nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch von erheblicher Bedeutung sind. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind gemäß § 12 I 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Für die öffentliche Beglaubigung der zur Handelsregisteranmeldung erforderlichen Unterschriften ist auch der Notar zuständig.

Hinweis: Wegen vermeidbarer Fehler im Vorfeld einer Vereinsregisteranmeldung siehe hier.

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