Eheverträge
Eheverträge
Im deutschen Recht sind die vorherrschenden Güterstände
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die Zugewinngemeinschaft,
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die Gütertrennung und
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die Gütergemeinschaft.
Sofern die Ehegatten durch Ehevertrag keine anderweitige Regelung treffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist also der gesetzliche Regelfall. Sie tritt mit Eheschließung automatisch ein, der Abschluss eines Ehevertrages ist - anders als zur Begründung von Gütertrennung und Gütergemeinschaft - hierzu nicht erforderlich.
In der Zugewinngemeinschaft gilt - wie bei der Gütertrennung - während der Ehe eine strikte Trennung der Vermögensmassen der beiden Ehegatten. In diesem gesetzlichen Güterstand gelten die Verfügungsbeschränkung des § 1369 BGB (Verfügungen über den Hausrat) und des § 1365 BGB (Verfügungen über das Vermögen als Ganzes). Insoweit besteht ein Zustimmungserfordernis des jeweils anderen Ehepartners. Bei derartigen Verfügungen muss der andere Ehegatte trotz der strikten Vermögenstrennung als mitwirken, damit die Verfügung wirksam wird.
Die Besonderheit des Güterstands der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass im Falle der Beendigung dieses Güterstandes, insbesondere im Falle der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten, eine Zugewinnausgleichsforderung entstehen kann. Im Grundsatz gilt: Im Falle der Scheidung etwa erhält der Ehegatte, der im Laufe der Ehezeit weniger hinzuerworben hat, einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten.
Auch im Falle des Todes macht es einen Unterschied, ob die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, oder Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart hatten. Denn abhängig vom Güterstand ändern sich die Erbquoten. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten zur Folge und damit gleichzeitig eine Verringerung der Pflichtteilsquote der Kinder.
Sind sich die Ehegatten einig, dass die dargestellten Wirkungen des gesetzlichen Güterstandes nicht gewollt sind, z.B. eine Zugewinnausgleichsforderung bei Beendigung der Ehe, können sie hiervon abweichen. So sieht § 1408 I BGB vor, dass Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln können, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern können. So können sie vereinbaren, die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren und etwa bestimmen, dass bei Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung bestimmten Vermögenswerte – wie etwa das Unternehmen eines Ehegatten – außer Betracht bleiben soll (sog. „modifizierte Zugewinngemeinschaft“). Sie können aber auch komplett in einen anderen Güterstand wechseln, also z.B. in die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
Wichtig für die Wirksamkeit ist in jedem Falle jedoch, dass das Formerfordernis für einen solchen Ehevertrag eingehalten wird. So schreibt das Gesetz in § 1410 BGB vor, dass der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss. Der Ehevertrag unterliegt also der notariellen Beurkundungspflicht.
Die vom Gesetz geforderte „gleichzeitige Anwesenheit“ bedeutet im Übrigen nicht, dass sich ein Ehegatte bei der Beurkundung nicht vertreten lassen kann. Vielmehr soll hierdurch lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vertragsschluss nicht in Angebot und Annahme aufgespalten werden darf.
In der Regel wollen die Ehegatten in einem Ehevertrag jedoch nicht lediglich den Güterstand modifizieren oder wechseln, also von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung wechseln, sondern auch noch weitere Änderungen vornehmen.
Oftmals werden in einem Ehevertrag auch Regelungen gewünscht
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zum Versorgungsausgleich (§§ 1 ff. VersAusglG),
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zum Unterhalt der Familie,
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Regelungen zum Familienunterhalt (Unterhalt während der Ehe, §§ 1360 ff. BGB)
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Regelungen zum Trennungsunterhalt (§§ 1361 ff., 1361 IV 4, 1360a III, 1614 BGB, eingeschränkt)
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Regelungen zum nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff., 1585c BGB)
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Regelungen zum Unterhalt der Kinder (§§ 1601 ff., 1614 BGB); i.d.R. als Vertrag zugunsten Dritter zu Ehewohnung und Hausrat (Hausratssachen, §§ 1568a, 1568b BGB)
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Regelungen im Bereich des Kindschaftsrechts,
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Regelungen zur elterlichen Sorge (Sorgerecht, §§ 1626 ff. BGB)
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Regelungen zum Umgangsrecht (§§ 1684 ff. BGB)
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zur Übertragung von Miteigentum bei gemeinschaftlichem Grundbesitz (§§ 311b, 925 BGB), Übernahme von Verbindlichkeiten und Vereinbarung eines Herauszahlungsbetrages mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung,
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zum sonstigen Vermögen und
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zur Zuordnung von Verbindlichkeiten.
Stets hat der Notar bei der Abfassung des Ehevertrages darauf zu achten, dass er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet. Denn Eheverträge unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Wirksamkeits- (§ 138 BGB) und Ausübungskontrolle (§§ 242, 313 BGB).
Der Bundesgerichtshof betont stets, dass die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, den Zugewinn und den Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition unterliegen. Die Freiheit zur Gestaltung der Scheidungsfolgen dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden könne. Das wäre aber dann der Fall, wenn hierdurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten, auch bei Berücksichtigung der angemessenen Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede, bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erschiene. Die Belastungen des einen Ehegatten würden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen einer umso genaueren Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung der gesetzlichen Regelungen in den „Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts“ eingriffe. Es bestehe demnach eine Hierarchie der Dispositionsmöglichkeiten. Je unmittelbarer die vertragliche Vereinbarung in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingriffe, desto schwerer wiege die daraus resultierende Belastung (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014, XII 303/13).
Scheidungsfolgen-vereinbarungen
Scheidungsfolgenvereinbarungen
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung treffen Ehegatten Regelungen im Hinblick auf eine bereits beabsichtigte Scheidung. Die Scheidungsfolgenvereinbarung hat ihre hauptsächliche Bedeutung im Bereich der einverständlichen Scheidung nach einjährigem Getrenntleben. Nach dieser Trennung kann eine Ehe geschieden werden, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder einer von ihnen den Scheidungsantrag stellt und der andere ihm zustimmt (§§ 1565, 1566 BGB).
Während bei der Scheidungsfolgenvereinbarung die Scheidung konkret in Aussicht genommen ist, weil die Ehe der Vertragsbeteiligten gescheitert ist oder vermutlich scheitern wird, ist dies bei Abschluss eines Ehevertrages regelmäßig nicht der Fall. Soweit dieser scheidungsbezogene Vereinbarungen vorsieht, werden sie nicht aus Anlass einer bevorstehenden Scheidung, sondern lediglich vorsorglich getroffen.
Im Gegensatz zum beurkundungspflichtigen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB), in dem Güterstandsregelungen enthalten sind, ordnet das Gesetz für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen keine generelle Beurkundungspflicht an. Die Beurkundungspflicht (nicht aber die Pflicht zur gleichzeitigen Anwesenheit wie in § 1410 BGB) ergibt sich jedoch häufig aus anderen Vorschriften:
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Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsregelungen im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren (vgl. § 1378 III 2 BGB)
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Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG)
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Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt (§ 1585c I 2 BGB)
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Vereinbarungen über die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 311b BGB).
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Zwangsvollstreckungsunterwerfung bezüglich der Gegenleistung (Herauszahlungsbetrag) für die Übertragung eines Miteigentumsanteils am Grundstück auf den anderen Ehegatten (§ 794 I Nr. 5 ZPO) oder Zwangsvollstreckungsunterwerfung gegenüber dem Kind auf Zahlung des Kindesunterhalts.
Die vorbezeichneten Ausnahmen werden in der Praxis dadurch zur Regel erhoben, dass die Vereinbarungen einer der vorbezeichneten Ausnahmegegenstände zu der Beurkundungspflicht aller übrigen Vereinbarungen in diesem Vertrag führt, und zwar unter Berufung auf die Rechtsprechung zu § 125 BGB.
Eheverträge unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Wirksamkeits- (§ 138 BGB) und Ausübungskontrolle (§§ 242, 313 BGB). Diese zu Eheverträgen ergangene Rechtsprechung ist auf Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen übertragbar. Verzichten also etwa die Ehegatten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf den künftigen nachehelichen Unterhalt, so ist dies (anders als beim Kindes- und Trennungsunterhalt, vgl. § 1614 BGB) nicht per se ausgeschlossen. Jedoch unterliegt die Scheidungsfolgenvereinbarung ebenso wie der Ehevertrag der Inhaltskontrolle nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts.
Vorsorgevollmachten
Vorsorgevollmachten
Versetzen Sie sich für einen kurzen Moment in die Situation, dass Sie aufgrund eines Unfalls, infolge einer Krankheit oder altersbedingt nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Handelt es sich nur um eine vorübergehende Verletzung oder um eine Erkrankung von kurzer Dauer, so werden Sie diese Zeit mit Unterstützung Ihres Ehegatten, von Freunden oder Verwandten sicherlich problemlos überstehen. Sollten Sie allerdings für einen längeren Zeitraum ausfallen oder dauernd außer Stande sein, sich wie gewohnt um die Dinge des täglichen Lebens zu kümmern, stoßen Freunde und Verwandte schnell an ihre Grenzen. Denn sie können weder notwendige Anträge für Sie stellen, noch Geld von Ihrem alleinigen Konto für Sie abheben, noch Termine für Sie wahrnehmen oder Grundstücksangelegenheiten in Ihrem Auftrag vornehmen, denn es handelt sich bei den helfenden Freunden und Verwandten nicht um Ihre gesetzlichen Vertreter. Auch Ihr Ehegatte ist nicht Ihr gesetzlicher Vertreter und kann Sie deshalb ohne Vollmacht nicht vertreten.
Das Gesetz sieht deshalb für derartige Konstellationen in § 1896 I 1 BGB vor, dass das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer bestellt, nämlich dann, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Bestellung eines Betreuers hat (anders als bei der Entmündigung nach altem Recht) keine automatischen Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Der Betreute ist vielmehr unter denselben Voraussetzungen geschäftsfähig bzw. geschäftsunfähig wie ein Nicht-Betreuter. Besonderheiten gelten, wenn das Gericht neben der Anordnung der Betreuung zusätzlich noch einen Einwilligungsvorbehalt anordnet.
Die Bestellung eines Betreuers und die Erledigung seines Aufgabenkreises dürfen allerdings wirklich nur erfolgen, wenn und soweit die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 II 1 BGB). Die Betreuung darf solche Aufgabenkreise nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
Bei dem vom Gericht zu bestellenden Betreuer kann es sich um Ihren Ehegatten, einen Ihrer Angehörigen oder einen Freund handeln, möglich ist es aber auch, dass das Gericht Ihnen einen Berufsbetreuer zur Seite stellt, der dann in den vom Gericht festgelegten Aufgabenkreisen für Sie tätig wird. Der Betreuer hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; er vertritt Sie gerichtlich und außergerichtlich (vgl. § 1902 BGB). Er ist - ehrenamtlicher Betreuer oder Berufsbetreuer - gegenüber dem Betreuungsgericht zur Rechnungslegung verpflichtet und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Im Vermögensbereich muss der Betreuer zumindest jährlich Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben legen. Dabei müssen in aller Regel sämtliche Kontoauszüge und alle dazugehörigen Belege beim Gericht eingereicht werden.
Die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht ist nicht erforderlich, soweit Ihre Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (vgl. § 1896 II 2 BGB). Die Vorsorgevollmacht schließt eine Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB - wie sie oben dargestellt ist - aus. Die Vorsorgevollmacht geht daher einer Betreuung grundsätzlich vor. Eine Vorsorgevollmacht steht folglich der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - XII ZB 289/16 - FamRZ 2017, 141 Rn. 8 und vom 03.02.2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11). Die Betreuung soll nur subsidiär (ersatzweise) sein: Nur dann, wenn der Vollmachtgeber nicht durch Vorsorgevollmacht für den Fall seiner Behinderung vorgesorgt hat, soll eine staatliche Betreuung eingerichtet werden.
Die Vorsorgevollmacht ist eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht nach §§ 164 ff. BGB, die regelmäßig ausdrücklich für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit gelten soll, also etwa für die altersbedingte Beeinträchtigung in körperlicher oder geistiger Hinsicht, aber auch für Betreuungssituationen, die infolge eines Unfallereignisses oder durch eine absehbare Verschlechterung eines bereits vorhandenen Leidens entstehen kann. Der Begriff „Alters“-Vorsorgevollmacht ist daher zu eng gefasst.
Wenn Sie also für den Fall Ihrer eigenen Handlungsunfähigkeit infolge Krankheit, Verletzung oder Alter Vorsorge treffen möchten und unter Ausschluss des Betreuungsgerichts bereits heute selbst bestimmen möchten, wer Sie im Fall der Fälle vertreten soll, kann sich die Errichtung einer Vorsorgevollmacht empfehlen.
Die Vorsorgevollmacht ist regelmäßig eine Regelung für das Außenverhältnis - also für die Vertretung gegenüber Dritten - und ermöglicht dem von Ihnen Bevollmächtigten im Rechtsverkehr entsprechende Handlungen vorzunehmen. Die Vollmacht selbst enthält aber in der Regel keine Regelungen für das Innenverhältnis, also für das Verhältnis zwischen Ihnen und dem von Ihnen ausgewählten Vertreter. Vielmehr werden diesem nur Weisungen erteilt, wann und in welchen Fällen er von der Vollmacht Gebrauch machen darf. Vor diesem Hintergrund besteht eine Missbrauchsgefahr der Vollmacht, die Sie kennen müssen: Der Bevollmächtigte könnte sich über die internen Weisungen, die Sie ihm erteilt haben, einfach hinwegsetzen und trotzdem mit der Vollmacht Rechtsgeschäfte mit Dritten abschließen, die nicht in Ihrem Sinne sind. Deshalb gilt, dass Sie nur solche Personen bevollmächtigen sollten, denen Sie uneingeschränkt vertrauen.
Im Hinblick auf die Reichweite der Vollmacht wird regelmäßig zwischen den vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Geldangelegenheiten mit der Bank, Schriftverkehr mit Versicherungen) einerseits und den persönlichen Angelegenheiten (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Einwilligung in Heilbehandlungsmaßnahmen) andererseits unterschieden. Wird eine Vollmacht für beide Bereiche erteilt, spricht man auch von einer General- und Vorsorgevollmacht. Wollen Sie die gerichtliche Betreuung umfassend vermeiden, sollte die Vorsorgevollmacht - wie es üblich ist - also als Generalvollmacht ausgestaltet werden.
Es ist meist keine gute Idee, bestimmte Bereiche – zum Beispiel die Vermögensangelegenheiten – ganz oder teilweise aus der Vollmacht herauszunehmen. Wollen Sie für bestimmte Bereiche nämlich keine Vollmacht erteilen und sich diese weiterhin ausschließlich vorbehalten, so enthielte die Vollmacht insoweit eine Lücke, die dann doch wieder eine Betreuerbestellung durch das Betreuungsgericht rechtfertigt. Denn im Fall der Fälle würde festgestellt, dass die Vollmacht diese Bereiche gar nicht abdeckt. Da gemäß § 1896 II BGB für diese Aufgabenbereiche eine Vollmacht fehlen würde, würde wiederum eine Betreuung zum Tragen kommen, die aber durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht doch gerade vermieden werden sollte.
Sollte sich später einmal herausstellen, dass Sie demjenigen, dem Sie eine Vollmacht erteilt haben, nicht mehr ausreichend vertrauen oder haben sich die Umstände anderweitig verändert (z.B. durch einen Wegzug, Krankheit des Bevollmächtigten), so können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen, solange Sie noch geschäftsfähig sind.
Grundsätzlich bedarf die Vorsorgevollmacht keiner notariellen Form. Die Erteilung vor einem Notar hat jedoch entscheidende Vorteile gegenüber einer nur privatschriftlich erteilten Vollmacht und kann sich deshalb empfehlen:
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Eine Vorsorgevollmacht, mit der der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber auch Grundstücksgeschäfte vornehmen und Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben sollte, ist vor dem Grundbuchamt nur verwertbar, wenn sie gemäß § 29 I Grundbuchordnung (GBO) zumindest notariell beglaubigt ist. § 29 GBO sieht vor, dass die Urkunden, die bei der Eintragung im Grundbuch vorzulegen sind, zumindest öffentlich beglaubigt sein müssen. Eine bloß privatschriftlich erteilte Vollmacht erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Muss also etwa Ihre Immobilie verkauft oder mit einer Grundschuld belastet werden, etwa um die Finanzierung des Pflegeheims sicherzustellen oder Kredite zu bedienen, könnten die von Ihnen mit einer privatschriftlichen Vollmacht ausgestatteten Angehörigen oder Freunde nichts anfangen. Denn spätestens das Grundbuchamt würde im Falle des Verkaufs oder der Eintragung einer Grundschuld diese Form der Vollmacht nicht akzeptieren.
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Eine Vorsorgevollmacht, mit der der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber auch Erklärungen gegenüber dem Handelsregister abgeben soll, ist vor dem Handelsregister nur verwendbar, wenn sie gemäß § 12 I HGB zumindest notariell beglaubigt ist. Auch das Handelsregister würde eine bloß privatschriftlich erteilte Vollmacht zurückweisen.
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Ein Verbraucherkredit kann im Namen des Vollmachtgebers (hier also in Ihrem Namen) regelmäßig nur aufgenommen werden, wenn die Vollmacht notariell beurkundet ist (§ 492 IV 2 BGB), da andernfalls bereits bei der schriftlichen Vollmachtverteilung der Inhalt des Darlehensvertrages in die Vollmacht aufgenommen werden müsste (§ 492 IV 1 BGB).
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Mit der notariellen Beurkundung ist die zweifelsfreie Wiedergabe des tatsächlich ermittelten Willens verbunden. § 17 I Beurkundungsgesetz (BeurkG) verpflichtet den Notar, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Dabei hat er darauf zu achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
Nur das notarielle Beurkundungsverfahren sichert in optimaler Weise, dass das von Ihnen als Vollmachtgeber Gewollte mit dem im Text Enthaltenen übereinstimmt und richtig zum Ausdruck kommt. Im Regelfall findet deshalb zunächst ein Vorgespräch mit dem Notar oder einem seiner Mitarbeiter statt, in dem zum Beispiel erfragt wird, ob nur eine Person oder mehrere Personen bevollmächtigt werden sollen. Auf dessen Grundlage wird der Entwurf ausgearbeitet. Dieser wird Ihnen übersandt. Bei der Beurkundung wird Ihnen der Text dann noch einmal vollständig vorgelesen, noch einmal erklärt, von Ihnen genehmigt und unterschrieben. Dieses „gestreckte“ bzw. „gestufte“ Verfahren sichert, dass Sie umfassend informiert und beraten werden.
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Die notarielle Beurkundung zeigt aber auch an anderer Stelle Ihre Stärken: So genießt die notarielle Niederschrift im Rechtsverkehr einen höheren Beweis- und Aussagewert, für sie spricht die Vermutungswirkung der Urheberschaft und nicht zuletzt die hohe Akzeptanz notarieller Vollmachten in der Praxis, ferner zieht sie notarielle Belehrungspflichten nach sich.
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Für die notarielle Beurkundung spricht vor allem auch die „Flexibilität“ der Ausfertigungserteilung (§ 49 V BeurkG) sowie die Möglichkeit des Herstellens von Ausfertigungen für eine Mehrzahl von Bevollmächtigten. So wird regelmäßig bei Verwendung der Vollmacht die Vorlage des Originals vom Bevollmächtigten verlangt werden.
Ein von Ihnen Bevollmächtigter wird oftmals nicht nur Handlungen direkt vor Ort vornehmen müssen (z.B. Schriftverkehr mit Ihrer Krankenkasse führen, die nicht am Ort ansässig ist). Dazu wird es also erforderlich sein, die Vollmachtsurkunde eventuell zu versenden. Wenn das Original jedoch versandt ist, steht oftmals kein weiteres Original einer privatschriftlichen Vollmacht zur Verfügung. Gleiches gilt für die notariell beglaubigte Vollmacht! Ist das Original einmal versandt, z.B. an Ihre Krankenkasse, müssten Sie sich um die Rückgabe sorgen.
Als noch problematischer erweist sich die Situation bei einseitigen Rechtsgeschäften eines Bevollmächtigten (z.B. Kündigung eines Mietverhältnisses für den inzwischen dementen Vollmachtgeber bei zwei offenen Mieten). Hier ist es wegen § 180 BGB und der Unmöglichkeit der Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäftes durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht zwingend erforderlich, die Originalvollmacht vorzulegen, um eine Zurückweisung nach § 174 I 2. HS BGB zu vermeiden. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist gemäß § 174 I 2. HS BGB unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Zudem ist die Zurückweisung durch den Bevollmächtigten wiederum nur möglich, wenn er sich mit seiner Originalvollmacht legitimiert. Auch hier besteht also die Gefahr, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass weitere Originale benötigt werden. Im Falle der bereits eingetretenen Behinderung - z.B. Demenz - können aber keine weiteren wirksamen Vollmachten mehr ausgestellt werden.
Angesichts dessen ist zu empfehlen, eine notarielle Vorsorgevollmacht beurkunden zu lassen. Bei der notariellen Vorsorgevollmacht bleibt das Original in der Urkundensammlung des Notars. Der Notar erteilt den Beteiligten Ausfertigungen.
Ausfertigungen können jederzeit neu erteilt werden. Gemäß § 47 BeurkG ersetzt die Ausfertigung der Niederschrift die Urschrift im Rechtsverkehr, hat also dieselbe Wirkung wie das Original. Weitere Ausfertigungen kann der Vollmachtgeber jederzeit beantragen. Der Vollmachtgeber kann außerdem in der Vorsorgevollmacht bestimmen, dass der Bevollmächtigte Ausfertigungen beim Notar beantragen kann. Damit sind die oben aufgezeigten Probleme gelöst.
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Der weitere Vorteil der notariellen Ausfertigung besteht darin, dass die Ausfertigungen gemäß § 49 II BeurkG den Tag und Ort der Erteilung enthalten. Die Ausfertigungen werden nummeriert, sodass im Falle des Widerrufs der Vollmacht sichergestellt werden kann, dass alle Ausfertigungen zurückgegeben werden und es ist jeweils bekannt, wer eine Ausfertigung erhalten hat.
Patientenverfügungen
Patientenverfügungen
Mit der Patientenverfügung bestimmen Sie bereits heute, wie in bestimmten Lebenssituationen im Hinblick auf ärztliche Maßnahmen verfahren werden soll, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, sich hierzu zu äußern. Sollen etwa lebensverlängernde Maßnahmen auch dann eingeleitet oder aufrechterhalten werden, wenn keine Aussicht mehr besteht, dass Sie sich jemals wieder auch nur ansatzweise erholen werden?
Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Festlegung zur Einwilligung oder Untersagung ärztlicher Eingriffe, Heilbehandlungen oder Untersuchungen des Gesundheitszustandes für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit. Die Patientenverfügung ist dabei eine schriftliche Willensbekundung eines einwilligungsfähigen Volljährigen.
Der Gesetzgeber drückt dies in § 1901 I BGB wie folgt aus: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.“
Zu beachten ist bei der Abfassung einer Patientenverfügung, dass es einer genauen Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen in der Patientenverfügung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16, BGH, Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15, NJW 2017, 1737 und BGH, Beschluss vom 14.11 2018, XII ZB 107/18). Der durch die Patientenverfügung Bevollmächtigte kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in eine der in § 1904 I 1 , II BGB genannten Maßnahmen (noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, die mit einer besonderen Gefahr verbunden sind) nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
Sollten Sie bereits eine Patientenverfügung erstellt haben, so sollten Sie in jedem Falle prüfen oder prüfen lassen, ob diese noch den Anforderungen an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt. Die schriftliche (nur allgemeine) Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für sich genommen jedenfalls nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter könnte hiermit den von Ihnen an sich gewünschten Behandlungsabbruch nicht unbedingt verhindern.
Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennungen
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde oder der die Vaterschaft anerkannt hat. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden, so dass auch hier der Notar zuständig ist.
Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Natürlich ist es möglich, die Vaterschaft auch zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes anzuerkennen. Die Vaterschaftsanerkennung ist allerdings nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. In diesem Fall muss zunächst die Vaterschaft des anderen Mannes mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit der Vaterschaftsanfechtung, beseitigt werden.
Zu beachten ist, dass mit der reinen Vaterschaftsanerkennung noch nicht die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter für das Kind entsteht. Dazu bedarf es, sofern die Eltern nicht heiraten, zusätzlich noch der Abgabe einer Sorgeerklärung des Vaters. In der Praxis wird die Vaterschaftsanerkennung deswegen auch regelmäßig in Verbindung mit einer Sorgeerklärung abgegeben.
Sorgeerklärungen
Sorgeerklärungen
Den Eltern eines Kindes haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge nicht automatisch gemeinsam zu, sondern nur, wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt oder wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen).
Die bloße Anerkennung der Vaterschaft begründet in rechtserheblicher Weise ein Abstammungsverhältnis zwischen Vater und Kind, sie führt aber - entgegen einer verbreiteten Fehlvorstellung - nicht gleichzeitig dazu, dass der anerkennende Vater nunmehr mit der Mutter das Recht und die Pflicht zur elterlichen Sorge innehat. In der Praxis wird die Anerkennung der Vaterschaft deswegen auch in der Regel in Kombination mit einer Sorgeerklärung abgegeben.
Hierzu bedarf es vielmehr, sofern die Eltern nicht heiraten wollen, zusätzlich der Abgabe einer Sorgeerklärung. Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen gemäß § 1626d BGB öffentlich beurkundet werden. Aus diesem Grunde ist der Notar mit der Sorgeerklärung befasst.
Zur Abgabe der Sorgeerklärung muss das Kind nicht bereits geboren sein. Die Sorgeerklärung kann gemäß § 1626b II BGB vielmehr schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Die Sorgeerklärung im Sinne des § 1626a I Nr. 1 BGB darf nur derjenige abgeben, der als Vater des Kindes rechtlich legitimiert ist. Wie sich aus dem Gesetzes ergibt, ist die Möglichkeit zur Abgabe nämlich nur den „Eltern“ des Kindes eröffnet. Vater des Kindes im Rechtssinne ist aber nicht der biologische Erzeuger des Kindes, sondern gemäß § 1592 BGB nur der Mann, der der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 I FamG gerichtlich festgestellt ist.
Schließlich ist zu beachten, dass eine Sorgeerklärung unwirksam ist, soweit eine abweichende gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge getroffen worden ist. Die notarielle Sorgeerklärung soll nicht als Instrument missbraucht werden können, gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge zu unterlaufen.
Bei der Beurkundung der Sorgeerklärung ist zu beachten, dass es sich um eine höchstpersönliche Erklärung handelt, so dass die Abgabe einer solchen Erklärung durch einen Bevollmächtigten unzulässig ist.
Adoptionen
Adoptionen
Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Adoptionen, die auseinandergehalten werden müssen, nämlich die Minderjährigenadoption und die Volljährigenadoption. Wie die Bezeichnungen schon vermuten lassen, wird bei der Minderjährigenadoption ein Minderjähriger adoptiert, bei der Volljährigenadoption ein Erwachsener. Beide Arten der Adoption folgen ähnlichen Mustern, weichen aber zum Teil in ihren jeweiligen Voraussetzungen und Rechtsfolgen voneinander ab.
Gemeinsam ist beiden Adoptionsarten, dass sie - neben der Vorlage diverser Unterlagen - einen Adoptionsantrag des Annehmenden voraussetzen. Bei der Volljährigenadoption braucht es des Weiteren auch einen Adoptionsantrag des Anzunehmenden, während bei der Minderjährigenadoption die Einwilligung des Kindes erforderlich ist sowie die Einwilligung der Eltern des Kindes. Bei beiden Adoptionsarten ist es erforderlich, dass der Ehegatte des Annehmenden in die Adoption einwilligt. Schließlich bedarf es bei der Volljährigenadoption der Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden, bei der Minderjährigenadoption der Einwilligung des Ehegatten des Kindes.
Inhaltlich weichen der Adoptionsantrag bei der Volljährigenadoption von dem Antrag bei einer Minderjährigenadoption ab:
Die Minderjährigenadoption ist zulässig, wenn
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sie dem Wohl des Kindes entspricht,
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zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird und
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die Interessen anderer Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden nicht entgegenstehen.
Bei der Volljährigenadoption kommt es auf das Kindeswohl verständlicher Weise nicht an. Sie ist dann zulässig, wenn
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sie sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 BGB) und
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Interessen anderer Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden nicht entgegenstehen (§ 1769 BGB).
Nicht nur die Voraussetzungen sind bei den Adoptionsarten sind unterschiedlich, auch die Rechtsfolgen (Wirkungen) weichen voneinander ab.
Bei der Minderjährigenadoption gilt der Grundsatz der Volladoption (Adoption mit starker Wirkung).
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Abstammungsverhältnis zu den Adoptiveltern
Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an (Stiefkindadoption), so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines (§ 1754 I BGB) eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
In den anderen Fällen (Adoption durch Einzelperson) erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 II BGB).
Die steht in den Fällen des § 1754 I BGB den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des § 1754 II BGB dem Annehmenden zu.
Durch die Adoption wird also zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Abstammungsverhältnis begründet. Die Adoptiveltern werden nach der Minderjährigenadoption nicht anders behandelt als die „normalen“ Eltern im Rechtssinne.
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Verwandtschaftsverhältnis zu sämtlichen Verwandten des Annehmenden
Der anzunehmende Minderjährige wird nicht nur verwandt mit den Adoptiveltern, sondern auch mit sämtlichen Verwandten des Annehmenden.
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Beendigung der verwandtschaftlichen Beziehungen des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten
Gleichzeitig werden die verwandtschaftlichen Beziehungen des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten beendet, § 1755 BGB (siehe aber Ausnahmen Verwandtenadoption und Stiefkindadoption).
Der Grundsatz der Volladoption bei der Minderjährigenadoption kennt Ausnahmen mit der Folge, dass statt der starken Adoptionswirkung nur eine beschränkte, schwache Wirkung eintritt. In zwei Ausnahmesituationen, nämlich in einer speziellen in § 1756 I BGB näher beschriebenen Konstellation der Verwandtenadoption und in einer speziellen in § 1756 II BGB näher beschriebenen Stiefkindadoption, sind die rechtlichen Wirkungen der Minderjährigenadoption beschränkt. Dort bleiben die ursprünglichen Verwandschaftsverhältnisse bestehen.
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Verwandtenadoption gemäß § 1756 I BGB
Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes. Die sonstigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu den alten Verwandten bleiben bestehen und werden nicht – wie es dem Grundsatz der Volladoption entspräche – mit Vollendung der Adoption beendet.
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Stiefkindadoption gemäß § 1756 II BGB
Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist. Hierbleibt es gemäß § 1756 II BGB im Hinblick auf die Entstehung neuer Verwandtschaftsverhältnisse beim Grundsatz der Volladoption; im Hinblick auf das Erlöschen der alten Verwandtschaftsverhältnisse sind die Wirkungen der Volladoption aber abgeschwächt: Es erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis zu dem einen Elternteil. Zu den übrigen Verwandten bleibt es aber bestehen.
Bei der Volljährigenadoption wird zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Abstammungsverhältnis begründet. Der Annehmende gilt als Kind des Annehmenden (§ 1754 II BGB). Die Adoptiveltern werden rechtlich nicht anders behandelt als die leiblichen Eltern im Rechtssinne.
Die Wirkungen der Volljährigenadoption sind in der Regel im Übrigen aber schwächer als bei der Minderjährigenadoption, da sie sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Anzunehmenden und Annehmenden beschränken. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich gemäß § 1770 BGB nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
Da der erwachsene Anzunehmende rechtlich nicht in die Familie des Annehmenden integriert wird, können auch die verwandtschaftlichen Beziehungen des Anzunehmenden zu seinen bisherigen Verwandten bestehen bleiben.
Auf Antrag kann das Familiengericht beschließen, diese Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung zu einer Adoption mit starker Wirkung zu machen. Dies gilt aber gemäß § 1772 I 1 BGB nur, wenn
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ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
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der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
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der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
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der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Den Adoptionsantrag und ggf. die zur Adoption notwendigen Einwilligungserklärungen nebst vorhandener Unterlagen muss der Notar in Ausfertigung – eine beglaubigte Abschrift genügt nicht – dem zuständigen Familiengericht vorlegen.