top of page
Unterzeichnen eines Vertrages

Notarielle Testamente und Erbverträge

Notarielle Testamente und Erbverträge

Notarielle Testamente und Erbverträge

​

Hinterlassen Sie bei Ihrem Tode keine oder keine wirksame letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages (sogenannte „gewillkürte Erbfolge“), so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Das Gesetz regelt insoweit nur, wer nach Ihrem Tode Erbe wird und legt die Erbquote fest.

 

Wollen Sie hiervon abweichen oder zusätzliche weitere Anordnungen treffen, müssen Sie entweder ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Das Gesetz lässt über die bloße Erbeinsetzung und die Festlegung der Erbquote hinaus zahlreiche weitere Anordnungen zu, die in einer letztwilligen Verfügung getroffen werden können.

 

Möglich ist etwa die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, die es ermöglicht, den Nachlass zu steuern. Zunächst wird der Vorerbe Ihr Erbe, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, im Regelfall dem Tode des Vorerben, wird der Nacherbe Ihr Erbe, ohne dass der Vorerbe die Möglichkeit hatte, von dieser Erbfolge abzuweichen. Hier gilt es insbesondere festzulegen, welche Rechte der Vorerbe haben soll: Soll er weitestgehend von Beschränkungen befreit oder ein nichtbefreiter Vorerbe sein.

 

Wollen Sie einer bestimmten Person zusätzlich zu seinem Erbteil oder auch einem Nichterben einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Forderung oder ein bestimmtes Recht zukommen lassen, kann sich die Anordnung eines Vermächtnisses empfehlen.

 

Hinterlassen Sie mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Es verhält sich also nicht so, dass Sie testamentarisch oder erbvertraglich bestimmen können, welcher Gegenstand aus Ihrem Nachlass welchem Erben zusteht. Vielmehr bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, die sich später auseinandersetzen kann, jedoch nicht muss. Erst im Rahmen einer Auseinandersetzung erfolgt dann die endgültige Zuordnung und Verteilung der Nachlassgegenstände an die einzelnen Erben, sofern diese sich einig sind. Hier kann eine Teilungsanordnung in Testament oder Erbvertrag helfen. Unter einer Teilungsanordnung versteht man eine durch letztwillige Verfügung des Erblassers getroffene Anordnung für die Auseinandersetzung des Nachlasses.

 

Umgekehrt ist es auch möglich, letztwillig zu verfügen, dass eine Auseinandersetzung unterbleiben solle (Auseinandersetzungsverbot).

 

Weitere mögliche Anordnungen sind etwa die Auflage (z.B. Grabpflege) und die Testamentsvollstreckung. Diese kann sich insbesondere dann empfehlen, wenn zu erwarten ist, dass der Erbe etwa aufgrund seiner Minderjährigkeit oder Behinderung nicht in der Lage sein wird, das ihm zufallende Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten. Auch wenn zu befürchten steht, dass die Erben ein zugunsten eines Dritten ausgesetztes Vermächtnis nicht erfüllen werden, liegt es nahe, Testamentsvollstreckung anzuordnen und einen Testamentsvollstrecker zu benennen.

 

Besondere Herausforderungen stellen sich dann, wenn ein gesetzlicher Erbe behindert (sog. „Behindertentestament“) oder überschuldet („Überschuldetentestament“, „Bedürftigtentestament“) ist. Hier gilt es, eine letztwillige Verfügung zu errichten, die ihm möglichst viel zukommen lässt, ohne dass die Gläubiger auf den Nachlass zugreifen können.

 

Die obige Auswahl an möglichen Anordnungen, die in einer letztwilligen Verfügung getroffen werden, zeigt, dass es mehr gibt als die bloße Erbeinsetzung und Festlegung der Erbquote. Um den letzten Willen richtig zu erfassen und umzusetzen, empfiehlt sich die Inanspruchnahme notarieller Hilfe.

 

Beim Notar können ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag errichtet werden, um sicherzustellen, dass es nach dem Tode nicht zu Streitigkeiten wegen missglückten oder auslegungsbedürftigen Formulierungen kommt. Notarielles Testament und Erbvertrag werden zudem hinterlegt, so dass sichergestellt ist, dass sie nach dem Tode auch aufgefunden werden.

 

Ein weiterer Vorteil der notariellen Abfassung besteht darin, dass Ihre Erben nach Ihrem Tode keinen kostenpflichtigen Erbschein benötigen, um ihr Erbrecht gegenüber Dritten nachzuweisen. Denn insoweit genügt dann die notarielle letztwillige Verfügung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Es entstehen also zwar Kosten durch die Inanspruchnahme eines Notars bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung, die späteren Kosten für die Beantragung eines Erbscheins, die ebenfalls notariell zu erfolgen hat, bleiben den Erben jedoch erspart.

 

In der notariellen Praxis dominieren wechselseitige Erbeinsetzungen, zum Beispiel in einem Ehegattentestament. Die bekannteste Form des Testaments ist das „Berliner Testament“. Hier setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein und verbinden dies unter Umständen noch mit der Einsetzung eines Schlusserben, der den Nachlass erhalten soll, wenn der letzte Ehegatte verstorben ist.  

Händedruck

Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge

Erb- und Pflichtteilsverzicht

Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge

​

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten (Erbverzicht). Der Verzicht ist möglich, wenn der Verzichtende zum Kreis der möglichen gesetzlichen Erben gehört, wenn er also ein Verwandter oder der Ehegatte des Erblassers ist. Für einen Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem gesetzlichen Erben und dem Erblasser erforderlich, in welchem der Erbe erklärt, dass er auf seine künftige Erbenstellung verzichtet. Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so, als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht. Verstirbt also der Erblasser ohne ein Testament errichtet zu haben, wird der Verzichtende nicht zum gesetzlichen Erbe. Unbedingt zu beachten: Ist der Verzichtende ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers, erstreckt sich der Erbverzicht dabei auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern nichts anderes bestimmt ist, § 2349 BGB.

 

Der Erbverzicht kann ungewollte Nebenwirkungen entfalten, weshalb regelmäßig nur Pflichtteilsverzichte erklärt werden: Durch den Erbverzicht erhöhen sich nämlich die Pflichtteilsrechte anderer Personen.

 

Der Verzicht kann gemäß § 2346 II BGB auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (Pflichtteilsverzicht). Beim Pflichtteilsverzicht handelt es sich quasi um „den kleinen Bruder“ des Erbverzichts. Beim Pflichtteilsverzicht verzichtet der künftige Erbe nur auf sein Recht, den Pflichtteil zu fordern. Die Erbfolge wird durch den Pflichtteilsverzicht - anders als durch den Erbverzicht - nicht beeinflusst. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils – und eben hierauf kann schon zu Lebzeiten durch den Pflichtteilsberechtigten verzichtet werden.

 

Der Pflichtteilsverzicht kann also nur durch einen Pflichtteilsberechtigten erklärt werden. Wer zur Gruppe der Pflichtteilsberechtigten zählt, sagt § 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigt sind zunächst grundsätzlich die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) und Eltern des Erblassers, wobei bei entfernteren Abkömmlingen gilt, dass ein zur Zeit des Erbfalls noch lebender näherer Abkömmling (z.B. Kind), entferntere Abkömmlinge (z.B. Enkel) ausschließt. Der Ehegatte des Erblassers ist ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Das gleiche Recht steht auch dem eingetragenen Lebenspartner zu, § 10 VI LPartG.

 

Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Sie sind häufig in Grundstücksüberlassungsverträgen enthalten und erfüllen dort den Zweck, den Beschenkten vor Zugriffen anderer zu schützen.

Erfolgreiches Meeting

Erbauseinandersetzungs-verträge

Erbauseinandersetzung

Erbauseinandersetzungsverträge

​

Sind mehrere Personen als Erben eingesetzt oder kraft Gesetzes zu Erben geworden, so bilden sie - ob sie dies nun möchten oder nicht - eine Miterbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft ist eine „Zwangsgemeinschaft“ aller Miterben. Mit dem Erbfall geht der Nachlass ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über. Das Gesetz drückt dies in § 2032 I BGB so aus: „Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.“

 

Jeder Miterbe einer Ebengemeinschaft ist wertmäßig Erbe zu einem bestimmten Bruchteil, d.h. Miterbe zu 1/2, 1/4, 1/8 o.ä. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Miterbe Bruchteilsberechtigter ist und ihm deshalb ein gewisser Prozentsatz an einem im Nachlass befindlichen Gegenstand zusteht. Vielmehr ist damit nur zum Ausdruck gebracht, dass dem Miterben bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft ein Geldbetrag im Werte eines bestimmten Bruchteils zusteht. Damit ist die Miterbengemeinschaft als sog. Gesamthandsgemeinschaft und nicht als Bruchteilsgemeinschaft ausgestaltet.

 

Wäre die Erbengemeinschaft keine Gesamthandsgemeinschaft, sondern einfache Bruchteilsgemeinschaft, so könnte jeder Miterbe beispielsweise seine Mitberechtigung an einem zum Nachlass gehörenden einzelnen Gegenstand (etwa an einem Mietshaus, an einen Pkw) auf eine außerhalb der Erbengemeinschaft stehende Person übertragen. Dies allerdings ist nach der Konzeption des Gesetzgebers gerade nicht möglich.

 

Die Erbengemeinschaft kann sich ganz oder teilweise auseinandersetzen, um die gesamthänderische Bindung aufzulösen. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 (Aufschub und Ausschluss der Auseinandersetzung) ein anderes ergibt.

 

Die Auseinandersetzung geschieht in der Regel durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Ein solcher ist zunächst einmal inhaltlich nichts anderes als ein „normaler“ Übertragungsvertrag. Der Erbauseinandersetzungsvertrag bedarf aber dann der notariellen Beurkundung, wenn Nachlassgegenstände betroffen sind, deren Übertragung nach den allgemeinen Vorschriften eine Beurkundungspflicht auslöst. Dies gilt namentlich für die Übertragung von Grundstücken (§ 311b I 1 BGB) und GmbH-Anteilen (§ 15 III GmbHG).

Gericht

Antrag auf Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Antrag auf Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und eines Europäisches Nachlasszeugnisses

​

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag gemäß § 2353 BGB ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein). Der Erbschein ermöglicht es dem Erben also, sein Erbrecht nachzuweisen.

 

Vor allem im Grundstücksverkehr kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich ausschließlich durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (Art. 61 ff. EU-ErbVO) geführt werden (vgl. § 35 I 1 GBO). Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist - notarielles Testament, notarieller Erbvertrag -, so genügt es nach § 35 I 2 GBO ausnahmsweise, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden.

 

Der Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis sind also zum Nachweis der eigenen Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt stets erforderlich, sofern nicht ausnahmsweise vom Erblasser eine letztwillige Verfügung in notarieller Form getroffen wurde.

 

Der Erbschein wird dem Erben nur auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. In dem hierzu erforderlichen Erbscheinsantrag muss der Erbe in einer eidesstattlichen Versicherung Angaben dazu machen, worauf sein Erbrecht beruht, ob also eine letztwillige Verfügung vorhanden ist bzw. bei gesetzlicher Erbfolge Angaben über die Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser machen. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den § 352 I und II FamFG erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.

Daten organisieren

Erbausschlagungen

Erbausschlagungen

Erbausschlagungen

​

Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, es erfolgt deshalb keine Zuwendung von Einzelgegenständen. Dies bedeutet, dass mit dem Tod eines Menschen sein gesamtes Vermögen (der „Nachlass“) automatisch auf den oder die Erben übergeht. Mehrere Erben bilden nach § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft.

 

In der juristischen Sekunde des Todes gehen sämtliche Vermögenswerte des Erblassers auf den oder die Erben über. Dazu zählen also alle Sachen, die im Eigentum des Erblassers standen, sei es sein Pkw, seine Immobilien, sein Bargeld oder auch seine Haushaltsgegenstände. Weiter gehören dazu alle sonstigen vererbbaren, nicht höchstpersönlichen vermögenswerten Rechtsverhältnisse. Deshalb tritt der Erbe auch in alle bestehenden Vertragsverhältnisse des Erblassers ein (Strom-, Wasser-, Telefonverträge etc.) und muss diese ggf. kündigen oder abwickeln.

 

Den Nachlass eines anderen zu erben, kann ein Glücksfall sein, muss es aber nicht. Denn der Erbe erbt auch alle Verbindlichkeiten mit. Zu denken ist hier an bestehende Darlehensverbindlichkeiten des Erben, nicht gezahlte Handwerkerrechnungen, überzogene Girokonten sowie sonstige Verpflichtungen aus bestehenden Verträgen. Das führt dazu, dass der Nachlass auch überschuldet sein kann. Der Erbe erbt damit nur die Schulden des Erblassers.

 

Der „Anfall der Erbschaft“ ist geprägt durch zwei Grundprinzipien: Dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, wonach keine Zuwendung von Einzelgegenständen erfolgt, sondern das Vermögen im Ganzen auf den oder die Erben übergeht, und durch den Grundsatz des Vonselbst-Erwerbs: Der Erbe tritt ohne sein weiteres Zutun in die Erbenstellung ein.

 

Wenn der Erbe aber kraft Gesetzes automatisch - von selbst ohne jegliches Zutun - Erbe wird, er das Erbe aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen aber gar nicht antreten will, so ist es nur recht und billig, wenn das Gesetz ihm die Möglichkeit einräumt, die ihm quasi aufgedrängte Erbenstellung wieder aufzulösen. In diesem muss er durch Ausschlagung aktiv werden. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Der Ausschlagende wird also bei der Berechnung der Erbquoten nicht mehr mitberücksichtigt. Es erfolgt (sofern keine Ersatzerbenanordnung vorliegt) eine Anwachsung bei den übrigen Erben.

 

In zwei Fällen ist die Ausschlagung jedoch nicht (mehr) möglich: Der Erbe kann die Erbschaft nämlich dann nicht mehr ausschlagen, wenn er sie bereits angenommen hat. Das geht auch durch schlüssiges Verhalten, wobei die bloße Inbesitznahme nicht genügt, wohl aber der Verkauf von Nachlassgegenständen, die Beantragung eines Erbscheins, der Rechtsstreit über den Nachlass, die Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen etc. Ebenso ist die Ausschlagung nicht mehr möglich, wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist. Mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Hat der Erbe also die sechswöchige bzw. sechsmonatige Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB versäumt oder hat er das Erbe angenommen, kann er sie nicht mehr ausschlagen. Er kann dann nur noch die Anfechtung der Annahme versuchen.

 

Die Ausschlagung kann über die bereits beschriebenen Fälle hinaus auch dann angezeigt sein, wenn ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter (§ 2303 BGB) durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist. In diesem Fall kann er trotz und nach Ausschlagung den Pflichtteil verlangen. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt. Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist (vgl. § 2306 BGB).

 

§ 2307 I BGB regelt einen weiteren Fall, in dem trotz Ausschlagung der Pflichtteil noch verlangt werden kann: Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt.

 

Auch für den Ehegatten kann sich eine Ausschlagung anbieten, ohne dass hierdurch der Pflichtteil verloren geht (§ 1371 III BGB). Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

 

Die Erklärung der Ausschlagung kann gegenüber einem Notar erfolgen.

bottom of page