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Sonstige Tätigkeiten des Notars

Sonstige Tätigkeiten des Notars

Notar

Das Landeswappen von Nordrhein-Westfalen darf Notar Raupach von Amts wegen führen

Matthias Raupach

Unterzeichnen eines Vertrages

Beglaubigungen

Beglaubigungen (Notar)

Beglaubigungen

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Beglaubigungen kommen in der notariellen Praxis häufig vor, und zwar einerseits in der Form, dass der Notar eine Unterschrift beglaubigt und andererseits in der Form, dass er eine Abschrift beglaubigt.

 

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung handelt es sich um ein sog. „einfaches Zeugnis“ im Sinne des § 39 Beurkundungsgesetz (BeurkG). Die Tätigkeit des Notars bei der Unterschriftsbeglaubigung besteht hier im Wesentlichen darin, mittels eines einfachen Vermerks festzustellen, dass eine bestimmte Person, die sich ihm gegenüber ausgewiesen hat oder die ihm persönlich bekannt ist,

  • ihre Unterschrift in seiner Gegenwart unter ein Schriftstück gesetzt hat (also in seiner Anwesenheit „vollzogen“) oder

  • eine bereits vorgenommene Unterschrift auf einem Schriftstück anerkannt hat.

 

Bei der Beglaubigung einer Unterschrift genügt es nach dem BeurkG, wenn der Notar anstelle einer ausführlichen notariellen Niederschrift eine Urkunde erstellt, die

  • sein Zeugnis (sein Bezeugen) über den Vollzug oder die Anerkennung der Unterschrift,

  • seine Unterschrift und

  • sein Präge- oder Farbdrucksiegel enthalten muss und darüber hinaus

  • Ort und Tag der Ausstellung angeben soll.

 

Diese vereinfachte Form der Niederschrift bezeichnet das Gesetz als (Beglaubigungs-)Vermerk.

 

Bei der Unterschriftsbeglaubigung besteht der Beurkundungszweck darin, den Nachweis zu sichern, dass eine Person, von deren Identität sich der Notar zuvor vergewissert hat, eine bestimmte Unterschrift tatsächlich geleistet hat. Das Formerfordernis der Beglaubigung ist in den Fällen gesetzlich angeordnet, in denen eine besondere Nachweis- und Zuordnungsbedürftigkeit hinsichtlich Erklärung und erklärender Person besteht. Das ist vor allem bei Eintragungen in das Grundbuch oder das Handelsregister der Fall.

 

So schreibt etwa § 29 I 1 Grundbuchordnung (GBO) vor, dass eine Eintragung in das Grundbuch nur vorgenommen werden soll (lies: darf), wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

 

Auch Eintragungen in das Handelsregister hängen von der Einhaltung des Formerfordernisses ab.  So sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister gemäß § 12 I Handelsgesetzbuch (HGB) elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.

 

Häufig fertigt der Notar den Entwurf von unterschriftsbeglaubigten Erklärungen, etwa Bewilligungen für das Grundbuchamt (Eintragungsbewilligung, Löschungsbewilligung usw.) oder Handelsregisteranmeldungen (z.B. Sitzverlegung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Änderung des Geschäftsführers, Firmenänderung) an. Speziell in diesen Fällen treffen den Notar besondere Prüfungs- und Belehrungspflichten.

 

Während es bei der Unterschriftsbeglaubigung um die Echtheit der Unterschrift geht, stellt der Notar bei Abschriftsbeglaubigungen fest, dass eine Fotokopie (eine Abschrift) mit dem ihm vorgelegten Original übereinstimmt (§ 42 BeurkG). Bei dem „Original“ kann es sich um eine Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift handeln.

 

Beglaubigte Abschriften können für sich genommen angefertigt werden, etwa wenn jemand beim Notar erscheint, der sein Abiturzeugnis in beglaubigter Abschrift benötigt.

 

Zuständig für öffentliche Beglaubigungen sind die Notare gemäß § 20 I BNotO.

Vertragsunterzeichnung

Notarielle Vollmachten

Notarielle Vollmachten

Notarielle Vollmachten

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Es kommt vor, dass ein Beteiligter an der Errichtung einer notariellen Urkunde nicht persönlich mitwirken kann, etwa, weil er aufgrund einer Krankheit an der Teilnehme am Beurkundungstermin verhindert ist. Soll der Termin bis zur Genesung nicht verschoben werden, so wird er regelmäßig einem Dritten eine Vollmacht erteilen, damit dieser ihn bei der Beurkundung vertritt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass ein Anderer zunächst ohne Vollmacht „vorbehaltlich einer späteren Genehmigung“ handelt und Erklärungen abgibt, die später zu genehmigen sind.

 

Im Falle einer Vertretung aufgrund einer Vollmacht heißt es in einem Grundstückskaufvertrag dann etwa wie folgt: „Herr X handelt hier nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter für Frau Y aufgrund notarieller Vollmacht vom […], die bei der heutigen Beurkundung im Original vorlag und dieser Urkunde in beglaubigter Abschrift beigefügt ist.“

 

Bei einer Vertretung mittels Vollmacht stellt sich die Frage, ob eine bloß mündlich oder privatschriftlich erteilte Vollmacht denn auch genügt, um einen Beteiligten wirksam vertreten zu können. Wenn auch das eigentliche Rechtsgeschäft, etwa der Abschluss des Immobilienkaufvertrages, der notariellen Form bedarf (§ 311b I BGB), so bedarf doch die Erteilung einer Vollmacht nicht derselben Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht (Immobilienkaufvertrag).

 

Demnach ist also grundsätzlich z.B. eine bloß schriftlich erteilte Vollmacht ausreichend für die wirksame Vertretung. Gleichwohl ist sie für den späteren Vollzug des notariellen Kaufvertrages nicht ausreichend. Denn die Eintragung des Eigentumswechsels würde beim Grundbuchamt scheitern und der Käufer nicht neuer Eigentümer der Immobilie werden. Denn das Grundbuchamt wird eine Erklärung über die Erteilung der Vollmacht in der Form des § 29 GBO verlangen. Nach dieser Vorschrift soll (lies: darf) eine Eintragung in das Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Die Vollmacht muss aus diesem Grunde mindestens öffentlich beglaubigt sein, mündliche oder privatschriftliche Erklärungen oder Bevollmächtigungen in Textform reichen somit nicht aus.

 

Vollmachten, die später auch dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister vorgelegt werden müssen, müssen also mindestens öffentlich beglaubigt sein, teilweise verlangt die Rechtsprechung sogar notariell beurkundete Erklärungen. Sofern Sie eine Vollmacht in notarieller Form benötigen, wenden Sie sich an uns. Zuständig in unserer Kanzlei ist Notar Matthias Raupach.

Richter schreibt

Zustimmung und Genehmigung

Zustimmung und Genehmigung

Zustimmung und Genehmigung

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Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (vgl. § 182 I BGB). Auch wenn das Gesetz hierdurch den Begriff der Zustimmung nicht definiert, lässt sich dem Gesetzestext doch entnehmen, dass unter einer Zustimmung die Erklärung des Einverständnisses zu einem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft zu verstehen ist. Eine vorher erteilte Zustimmung wird als Einwilligung bezeichnet, die nachträgliche Zustimmung als Genehmigung.

 

Im notariellen Bereich sind Zustimmungserklärungen in verschiedenen Bereichen erforderlich, um ein Rechtsgeschäft wirksam werden zu lassen.

 

Leben Ehegatten – wie im Regelfall – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, in dem sie einen anderen Güterstand festgelegt haben, so kann die Zustimmung des am Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) nicht beteiligten Ehegatten erforderlich sein. Ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte kann sich nämlich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Will also der eine Ehegatte das in seinem Alleineigentum stehende Familienheim veräußern und handelt es sich hierbei um das (nahezu) gesamte Vermögen der Ehegatten, muss auch der andere zustimmen.

 

Aber nicht nur bei Verfügungen über das Vermögen als Ganzes kommt es auf die Zustimmung eines Dritten an. In der notariellen Praxis sind vor allem folgende Zustimmungen von Bedeutung:

  • Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum (§ 12 WEG),

  • Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts durch den Erbbauberechtigten (§ 5 I ErbbauRG),

  • Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung eines Erbbaurechts durch den Erbbauberechtigten (§ 5 II ErbbauRG),

  • Zustimmung des Vormundschafts-, Familien- und Betreuungsgerichts bei Verfügungen eines Mündels, Minderjährigen und Betreuten (§§ 1821, 1822 BGB),

  • Zustimmung des Kindes und der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1595 BGB),

  • Zustimmungen des Nacherben zu Verfügungen des Vorerben (§ 2113 III BGB),

  • Zustimmung des Inhabers eines dinglichen Rechts (z.B. Grundschuldgläubigers) zu dessen Änderung oder Aufhebung (§§ 876, 1071, 1255, 1276 BGB),

  • Zustimmung des Gläubigers zur Schuldübernahme (§ 415 BGB).

 

Die Zustimmung bedarf bei Grundstücksgeschäften der Form des § 29 GBO, also mindestens der öffentlichen Beglaubigung. Regelmäßig wird der Notar mit der Einholung der zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erforderlichen Zustimmung betraut.

 

Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist das Rechtsgeschäfts (z.B. der Immobilienkaufvertrag) schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung verweigert, ist es endgültig unwirksam. Wird sie hingegen erteilt, wirkt sie zeitlich zurück und das bis dahin schwebend unwirksame Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an wirksam.

 

Im notariellen Bereich besteht das Erfordernis häufig dann, wenn es einem Beteiligten an einer wirksamen Bevollmächtigung fehlt. In diesem Falle handelt derjenige, der für einen anderen auftritt als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Wirksamkeit hängt dann von der Genehmigung des Vertretenen ab, also etwa von dem Käufer einer Immobilie, der selbst bei der Beurkundung nicht anwesend war und für den ein Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

 

Auch die Genehmigung holt regelmäßig der Notar, der das Rechtsgeschäft beurkundet hat, ein. Diese muss – um vom Grundbuchamt oder Handelsregister akzeptiert zu werden – in mindestens öffentlich beglaubigter Form vorliegen, also etwa in Form einer notariellen Beglaubigung.

 

Zustimmungen - sei es in Form einer Einwilligung, sei es in Form einer Genehmigung - werden in unserer Kanzlei durch Notar Raupach öffentlich beglaubigt oder beurkundet.

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