top of page
Familienrecht (FA)

Familienrecht

Thomas Bangemann

Logo Büro .png

Fachanwalt für Familienrecht

Familienstreit als Hinweis auf die Fachanwaltschaft Familienrecht von Rechtsanwalt Ottmar Brand
Gerichtssaal Stühle

Scheidung

Scheidung

Scheidung

​

Eine Ehe kann nur durch einen richterlichen Beschluss geschieden. Die Rechtskraft des Scheidungsbeschusses bewirkt dann die Auflösung der Ehe. Wann eine Ehe geschieden werden kann, regelt das Gesetz in den §§ 1565 ff. BGB.

 

Voraussetzung ist danach, dass die Ehe gescheitert ist und dass keine Härteklausel i.S.d. § 1568 BGB eingreift: 

​

Eine Ehe ist gescheitert, wenn

  • die Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist (Diagnose) und

  • ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann (Prognose).

 

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Ehe gescheitert ist, differenziert das Gesetz nach der Dauer des Getrenntlebens:

 

1. Die Scheidung wird nach dreijähriger Trennung beantragt

Leben die Ehegatten bereits länger als drei Jahre getrennt, so stellt das Gesetz in § 1566 II BGB eine unwiderlegbare Vermutung auf: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

 

Ein Getrenntleben in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die bloß räumliche Trennung, etwa aufgrund einer längeren beruflichen Abwesenheit eines Ehepartners, ist nicht ausreichend, um von einem Getrenntleben auszugehen. Vielmehr kommt es auf die innere Einstellung, den Trennungswillen an.

 

Ein Getrenntleben setzt nicht zwangsläufig voraus, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Die häusliche Gemeinschaft besteht vielmehr auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die Trennungsfrist im Übrigen nicht.

 

Ist nach den vorstehenden Ausführungen von einem Scheitern auszugehen, kann eine Scheidung daran scheitern, dass die Härteklausel eingreift. Diese besagt, dass die Ehe - obwohl sie gescheitert ist - nicht geschieden werden soll,

​

  • wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (Kinderschutzklausel) oder

 

  • wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint (persönliche Härteklausel).

 

Allein der Umstand, dass die Zerrüttung  der Ehe allein auf einem Verschulden des die Scheidung begehrenden Antragstellers beruht, führt nicht dazu, dass die Scheidung abzulehnen ist. Es handelt sich nicht um einen Härtefall i.S.d. Gesetzes.

 

2. Die Scheidung wird nach einjähriger Trennung beantragt

Wird eine Trennungsdauer von drei Jahren (noch) nicht erreicht, ist danach zu differenzieren, ob der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht oder er sein Einverständnis mit ihr erklärt:

​

  •  Der andere Ehegatte ist einverstanden

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zumindest zu, so wird nach § 1566 I BGB ebenfalls unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

 

In der Praxis wird der Scheidungsantrag häufig deshalb von beiden Ehegatten gestellt, um sicherzustellen, dass auch für den Fall die Scheidung erreicht werden kann, wenn sich der andere Ehegatte plötzlich dazu entschließt, den Scheidungsantrag zurückzunehmen.

 

Auch hier kann die Scheidung letztlich an einem Härtefall scheitern. In Betracht kommt allerdings hier nur die „Kinderschutzklausel“ des § 1568 I 1. Alt. BGB.

 

  •  Der andere Ehegatte widerspricht der Scheidung

Eine Ehe kann auch nach einjähriger Trennungsphase geschieden werden, wenn der andere Ehegatte widerspricht. Anders als bei der einvernehmlichen Scheidung wird hier aber nicht von Gesetzes wegen vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Vielmehr muss der Antragsteller im Scheidungsverfahren den Nachweis führen, dass die Ehe gescheitert ist. Die Voraussetzungen der Scheidung müssen also positiv festgestellt werden.

 

Die Eheleute müssen also nachweislich ein Jahr getrennt leben, wobei es ausreichend ist, dass die Voraussetzung der einjährigen Trennung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren vorliegen. Des weiteren muss nachgewiesen sein, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und es darf nicht mehr zu erwarten sein, dass die beide Ehegatten die Lebensgemeinschaft wieder herstellen.

 

Schließlich dürfen keine Gründe vorliegen, die eine Härte im Sinne des § 1568 BGB begründen (Kinderschutz und/oder persönliche Härte).

 

3. Die Scheidung wird ohne vorherige Trennung bzw. vor einjähriger Trennung beantragt

Wie auch bei Scheidungen nach längerer Trennungsphase muss auch bei fehlender oder nur kurzer Trennung ein Scheitern der Ehe gegeben sein. Eine Ehe ist - wie oben bereits dargelegt - gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist (Diagnose) und ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann (Prognose). Eine gesetzliche Vermutung, wonach das Scheitern der Ehe vermutet wird, gibt es hier nicht, so dass das Scheitern der Ehe im Scheidungsverfahren konkret festgestellt werden muss.

 

Die Scheidung hat weitreichende Folgen, die unter anderem das Namensrecht, die elterliche Sorge, Umgangsrecht, Unterhaltspflichten, Zugewinnausgleichsansprüche, frühere Schenkungen und Versorgungsausgleich betreffen. Wir beraten und begleiten Sie umfassend im Scheidungsverfahren oder bereits im Vorfeld eines Scheidungsverfahren. Das Familienrecht wird durch Rechtsanwalt Bangemann bearbeitet. Herr Rechtsanwalt Bangemann ist Fachanwalt für Familienrecht.

Männer mit Rechner

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

 

Während einer Ehe oder Lebenspartnerschaft erwerben die Ehegatten oder Lebenspartner sog. Versorgungsanrechte, die der Absicherung im Alter dienen. Hierbei handelt es sich etwa um Rentenansprüche. Sie werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und gehören beiden deshalb auch zu gleichen Teilen.

 

Kommt es zur Scheidung, ist ein sog. Versorgungsausgleich durchzuführen. Hierdurch werden alle Ansprüche auf Versorgung und Rente der Ehegatten / Lebenspartner ausgeglichen, die während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworben wurden. Sinn und Zweck beim Versorgungsausgleich ist es, dass sie beide mit gleich vielen Versorgungsanrechten die Ehe oder Partnerschaft verlassen.

 

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren vorgenommen, über ihn entscheidet das Familiengericht von Amts wegen. Der Versorgungsausgleich ist bereits Teil des Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens. Dies bedeutet, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht in einem gesonderten Verfahren beantragt werden muss. Um über den Versorgungsausgleich entscheiden zu können, benötigt das Familiengericht Auskünfte der einzelnen Versorgungsträger über die während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Diese werden unmittelbar dort eingeholt. Der spätere Scheidungsbeschluss enthält dann auch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

 

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Ausgleichspflichtige Person ist dabei diejenige, der einen Ehezeitanteil erworben hat. Dem Ausgleichsberechtigten steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

 

Die nach früherem Recht geltende Saldierung aller Anrechte und der Einmalausgleich wurden abgeschafft. Heute gelten die Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Danach ist jedes einzelne Anrecht zu teilen (§ 1 I, II 2 VersAusglG). Dies gilt selbst dann, wenn beide Ehegatten bzw. Lebenspartner Anrechte bei demselben Versorgungsträger haben. Allerdings hat diesen den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung und damit nur in eine Richtung zu vollziehen (§ 10 II 1 VersAusglG).

Unter „Anrechten“ i.S.d. § 1 I VersAusglG sind Anwartschaften auf Versorgungen (Renteneintrittsalter wurde vom Ausgleichspflichtigen noch nicht erreicht) und Ansprüche auf laufende Versorgungen (wenn Renteneintrittsalter bereits erreicht wurde) zu verstehen, insbesondere

​

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • aus der Beamtenversorgung,

  • aus der betrieblichen Altersversorgung,

  • aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge (§ 2 I VersAusglG).

 

Kapitallebensversicherungen sind nach wie vor vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

 

Das VersAusglG sieht in den §§ 10 ff. drei mögliche verschiedene Teilungsformen vor, nämlich

​

  • die interne Teilung (= Regelfall, §§ 10 – 13 VersAusglG),

  • die externe Teilung (= Ausnahmefälle, §§ 14 – 17 VersAusglG) und

  • die schuldrechtliche Ausgleichszahlung (= Auffangtatbestand, §§ 20 – 22 VersAusglG).

 

In den meisten Fällen werden die erworbenen Ansprüche in einer internen Teilung ausgeglichen. Externe Teilungen sind seltener.

 

Im Grundsatz ist jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zu teilen (interne Teilung). Durch die „interne Teilung“ erhält der Ausgleichsberechtigte einen selbstständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartner (also bei demselben Versorgungsträger). Die interne Teilung erfolgt durch familiengerichtlichen Gestaltungsakt. Allein durch diesen Gestaltungsakt wird, wenn es nicht bereits besteht, unmittelbar ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen begründet. Das Familiengericht mindert also das Anrecht des betreffenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und überträgt dem anderen ein Anrecht bei demselben Versorgungsträger.

 

Sind die Ehegatten oder Lebenspartner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert, kann es beim Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen zu einer externen Teilung kommen. Dann werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger des einen Ehegatten oder Lebenspartner auf einen Versorgungsträger nach Wahl des anderen übertragen.

 

In bestimmten Fällen ist der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, nämlich bei kurzer Ehedauer (drei Jahre oder kürzer), bei Geringfügigkeit oder Gleichwertigkeit der erworbenen Anrechte und bei Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern.

 

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Wir beraten und begleiten Sie umfassend im Scheidungsverfahren oder bereits im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens. Das Familienrecht wird durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Thomas Bangemann bearbeitet.

​

Beabsichtigten Sie bei intakter Ehe oder im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung, den Zugewinnausgleichsanspruch auszuschließen, helfen wir Ihnen ebenfalls.

Taschenrechner

Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich

 

Haben die Ehegatten (Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartner) keinen Ehevertrag geschlossen, in welchem der Zugewinn ganz oder teilweise ausgeschlossen wurde, so ist im Falle der Scheidung oder anderweitiger Beendigung ein Zugewinnausgleich vorzunehmen. Der Zugewinnausgleich soll sicherstellen, dass beide Ehegatten an dem, was sie während der Ehe erworben haben, je zur Hälfte beteiligt sind. Dass ein solcher Zugewinnausgleichsanspruch bei Beendigung der Ehe entsteht, bedeutet im Übrigen nicht, dass während der Ehe keine eigenen und vom Vermögen des anderen Ehegatten getrennte Vermögen entstehen.

 

Wird eine im gesetzlichen Güterstand geführte Ehe geschieden, so endet mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Zugewinngemeinschaft.

 

Nach der so. güterrechtlichen Lösung wird zunächst für jeden Ehegatten getrennt der Zugewinn ermittelt. Zugewinn bildet dabei der – in einer Geldsumme ausgedrückte – Wertunterschied zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten. Mit den Worten des Gesetzgebers: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

 

Die Ermittlung des Endvermögens erfolgt zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags beim Antragsgegner. Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens wird hingegen auf den Tag der Eheschließung abgestellt. Jeweils kommt es auf den Beginn des s ohne Berücksichtigung der Stunde der Zustellung des Scheidungsantrags und der Stunde der Eheschließung an.

 

Zum Anfangsvermögen zählen sowohl das „positive Vermögen“ als auch die evtl. Vorhandenen Verbindlichkeiten. Da Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind (§ 1374 III BGB), kann sogar ein negatives Anfangsvermögen bestehen. Bestimmtes, „privilegiertes“ Vermögen ist bei der Berechnung des Zugewinns dem Anfangsvermögen noch hinzuzurechnen, obwohl es erst nach Eintritt des Güterstandes (i.d.R. der Eheschließung) erworben wurde. Es mindert dann den Zugewinn, also die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. So ordnet das Gesetz an, dass Vermögen, welches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen (z.B. eine Erbschaft) oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

 

Hintergrund dieser Regelung bildet die Überlegung, dass mit dem Zugewinnausgleich grundsätzlich nur solche Vermögenswerte ausgeglichen werden sollen, die während der Ehe durch Arbeit, gewinnbringende Vermögensverwendung etc. entstanden sind. Hingegen soll solches Vermögen, das ein Ehegatte von einem Dritten unentgeltlich oder aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen erhalten hat, nicht ausgleichspflichtig sein.

 

Auch wenn das privilegierte Vermögen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird und daher den Zugewinn nicht erhöht, so gilt dies nicht für dessen weitere Wertentwicklung.

 

Zur Berechnung des Zugewinns und der Zugewinnausgleichsforderung wird aber auch noch die weitere Komponente des Endvermögens benötigt. Als Endvermögen bezeichnet das Gesetz das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind auch hier über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

 

Da Schulden eines Ehegatten sowohl bei der Bemessung des Anfangsvermögens als auch den Endvermögens Berücksichtigung finden, kann dies dazu führen, dass gleichwohl ein Zugewinn vorliegt, nämlich dann, wenn sich die „Schuldenlage“ während der Ehe verbessert hat. Lag das Anfangsvermögen des Ehemannes bei Eingehung der Ehe bei – 90,000 EUR, das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags aber nur noch bei – 40.000,00 EUR, so beträgt sein Zugewinn 50.000 EUR.

 

ist bei beiden Ehegatten der jeweilige Zugewinn berechnet – was häufig erst nach langwierigen Berechnungen und Diskussionen der Fall ist –, so wird die Differenz zwischen beiden Werten gebildet und hälftig geteilt. In Höhe dieses Betrages ist dann derjenige Ehegatte ausgleichspflichtig, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat.

 

Das soll an einem einfachen Beispiel verdeutlicht werden:

 

  • Zugewinn des Ehemannes: Endvermögen (60.000,00 EUR) – Anfangsvermögen (40.000,00 EUR) = Zugewinn (20.000,00 EUR)

  • Zugewinn der Ehefrau: Endvermögen (12.000,00 EUR) – Anfangsvermögen (0,00 EUR) = Zugewinn (12.000,00 EUR).

 

Der Zugewinn des Ehemannes übersteigt den der Ehefrau um 8.000,00 EUR. Als Zwischenergebnis ergibt sich damit eine Ausgleichsforderung der Ehefrau gegen ihren Ehemann in Höhe von 4.000,00 EUR.

 

Ein im oben beschriebenen Wege gefundenes Zwischenergebnis ist unter Umständen noch zu korrigieren. So wird etwa die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist (§ 1378 II 1 BGB, was im obigen Beispielsfall allerdings nicht auswirkt). Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird außerdem das angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll.

 

Ein Zugewinn kommt im Übrigen nicht nur im Falle der Ehescheidung in Betrag, sondern etwa auch im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Wechsel aus der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft. Wir die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, entsteht ebenfalls eine Zugewinnausgleichsforderung. Diese ist sogar unabhängig davon, ob überhaupt ein Zugewinn entstanden ist. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 I BGB nämlich regelmäßig dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. Will der überlebende Ehegatte lieber den Zugewinn konkret berechnen, so muss er die Erbschaft ausschlagen. In diesem Falle kann er neben dem Ausgleich des (konkreten) Zugewinns auch nicht den Pflichtteil verlangen, wenn dieser ihn nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde.

 

Die richtige Berechnung des Zugewinns erfordert regelmäßig umfassende Kenntnis der Vermögenswerte aber auch des Gesetzes und der Rechtsprechung. Haben Sie Fragen zur Berechnung des Zugewinns, so beraten und begleiten wir Sie umfassend. Das Familienrecht wird durch Rechtsanwalt Bangemann bearbeitet. Rechtsanwalt Bangemann ist zugleich Fachanwalt für Familienrecht.

Taschenrechner

Unterhalt

Unterhaltsrecht (RA)

Aktuelle Fragen zum Unterhaltsrecht

Trennungs- und Geschiedenen-Unterhalt und Kindesunterhalt

Gliederung:

I. Ehegattenunterhalt

Einführung

a. Trennungsunterhalt

b. nachehelichen Unterhalt
a. a Beginn
b. b Ende des Unterhaltsanspruches

1.1. Durchbrechung der Unterhaltskette
2.2. Wiederheirat des Berechtigten
3.3. Vertraglicher Verzicht
4.4. Kapitalabfindung
5.5. Aufgelaufene Rückstände
6.6. Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches
7.7. Zeitliche Bedarfsgrenze
8.8. Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruches

c. Zusammenfassung

 

II. Kindesunterhalt

Einführung

a. Bedarf
a.a. nicht erwerbspflichtige Kinder
b.b Ausbildungsbedürftige Kinder
Beginn der Ausbildung
Ende der Ausbildung
c.c Erwerbspflichtige Kinder

b. Leistungsfähigkeit
aa. Privilegierte volljährige Kinder
bb. Volljährige Kinder

c. Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei volljährigen Kindern

Anmerkung: diese Ausführungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit bewusst grob gehalten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Obwohl sie nach bestem Wissen zusammengestellt sind, können wir für ihre Richtigkeit keine Haftung übernehmen.

 

 

I. Ehegattenunterhalt

Einführung

Grundlegend müssen beim Ehegattenunterhalt zwei Fallkonstellationen unterschieden werden, der s.g. Trennungsunterhalt und der s.g. nacheheliche Unterhalt. Ebenfalls müssen bezüglich aller Unterhaltsansprüche zwei Begrifflichkeiten sauber getrennt betrachtet werden. Hierbei handelt es sich erstens um den s.g. Unterhaltstatbestand. Die Frage, ob ein Unterhaltstatbestand vorliegt, entscheidet darüber, ob überhaupt Unterhalt gezahlt werden muss. Er betrifft also vereinfacht gesagt die Frage des "ob". Als zweites ist der Begriff der Unterhaltshöhe relevant. Liegt ein Unterhaltstatbestand vor, muss also grundsätzlich Unterhalt gezahlt werden, ist demnach in einem zweiten Schritt zu hinterfragen, in welcher Höhe diese Unterhaltslast besteht. Auch die Unterhaltshöhe kann theoretisch gleich null sein, so dass trotz vorliegenden Unterhaltstatbestandes kein Unterhalt gezahlt werden muss.

 

a. Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der vollständigen Trennung der Eheleute und endet mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung.

Der Unterhaltstatbestand ist diesbezüglich also bereits erfüllt, wenn eine Ehe besteht und das völlige Getrenntleben der Eheleute vorliegt. Fraglich ist bezüglich des Trennungsunterhaltes also lediglich die Höhe der Zahlung, welche durch die Bedürftigkeit des Anspruchstellers und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmt wird. Die gesetzgeberische Wertung, die dahintersteht, ist die Vermeidung der Vorwegnahme der Scheidungsfolgen während der Trennungszeit. Die Höhe des Trennungsunterhaltes wird geprägt von den ehelichen Lebensverhältnissen.

Nach der ständigen Rechtsprechung kommt regelmäßig frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres in Betracht, dem Gläubiger des Trennungsunterhaltes eine Erwerbsobliegenheit zuzurechnen, § 1361 Abs. 2 BGB.

Der Trennungsunterhalt endet mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung.

 

b. nachehelichen Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ein eindeutiges Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruches ist gesetzlich nicht klar definiert.

Jedoch liegt dem nachehelichen Unterhalt eine völlig andere Wertung des Gesetzgebers zugrunde als dies beim Trennungsunterhalt der Fall ist. Für die Zeit nach der Scheidung geht das Gesetz ( § 1569 BGB) grundsätzlich von der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen Lebensunterhalt aus. Es gewährt einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur unter besonderen (in § 1570 - § 1576 BGB aufgezählten) Voraussetzungen.

Somit muss bezüglich des nachehelichen Unterhaltes sowohl ein Unterhaltstatbestand vorliegen als auch bezüglich einer möglichen Unterhaltshöhe die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.

Um die zeitliche Dauer des nachehelichen Unterhaltes charakterisieren zu können, bedarf es also sowohl einer Betrachtung der Unterhaltstatbestände, welche einen nachehelichen Unterhaltsanspruch auslösen können, als auch der Umstände, welche zum Erlöschen des nachehelichen Unterhaltes führen können.

 

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des Ehegatten beträgt in der Regel 960,-- EUR, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen 1050,-- EUR.

 

a. a Beginn

Der Beginn der Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt setzt zum einen die Rechtskraft der Scheidung voraus und zum anderen das Bestehen eines Unterhaltstatbestandes.

Als Unterhaltstatbestände kommen in Betracht:

  • § 1570 BGB, Bedürfnislage wegen Kindesbetreuung

  • § 1571 BGB, Bedürfnislage wegen Alters

  • § 1572 BGB, Bedürfnislage wegen Krankheit oder Gebrechens

  • § 1573 BGB, Bedürfnislage wegen fehlender angemessener Erwerbstätigkeit Aufstockungsunterhalt

  • § 1575 BGB, Bedürfnislage wegen Inanspruchnahme eines Ausbildungsrechtes zur Erlangung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit

  • § 1576 BGB, Bedürfnislage wegen Fehlens einer Erwerbsobliegenheit aus schwerwiegenden Gründen und weil die Versagung von Unterhalt bei Abwägung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.

Liegt einer dieser Unterhaltstatbestände in Verbindung mit der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vor, so wird damit die Pflicht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ausgelöst.

 

b. b Ende des Unterhaltsanspruches

Folgende Fallkonstellationen kommen bezüglich der Beendigung des nachehelichen Unterhaltsanspruches in Betracht:

 

1.1. Durchbrechung der Unterhaltskette

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist als einheitlicher Anspruch zu bewerten, auch wenn verschiedene Unterhaltstatbestände zur Verfügung stehen. Dieser recht formale Ansatz ist zur Beurteilung des Endes des Anspruches grundlegend wichtig.

So kann es zum Beispiel sein, dass der Unterhaltsgläubiger nach Scheidung der Ehe wegen der Notwendigkeit der Kindesbetreuung nicht in der Lage ist, einer ausreichenden eigenständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit stünde ihm ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Kindesbetreuung zu. Sind die Kinder dann "aus dem Haus" endet zwar dieser Unterhaltstatbestand, er kann aber, gegebenenfalls überlappend, abgelöst werden durch einen weiteren Unterhaltstatbestand, wie z.B. der Bedürfnislage wegen fehlender angemessener Erwerbstätigkeit oder der Bedürfnislage wegen Alters. Insofern kann man von einer Unterhaltskette sprechen.

Wird diese Unterhaltskette jedoch durchbrochen, besteht also für einen Zeitraum kein Unterhaltstatbestand, so erlischt damit die Verpflichtung zur Gewährung von nachehelichem Unterhalt vollständig.

Wichtig bei dieser Durchbrechung der Unterhaltskette ist jedoch, dass zu berücksichtigen ist, dass sich diese lediglich auf den Unterhaltstatbestand und nicht auf die Unterhaltshöhe bezieht. So kann es für den Unterhaltsschuldner durchaus unangenehmer Weise so sein, dass er zwar vorübergehend keinen Unterhalt zahlt, später aber wieder in Anspruch genommen wird. Grund hierfür kann sein, dass zwar grundsätzlich ein Unterhaltstatbestand vorliegt, er aber zur Erbringung von Unterhalt deswegen nicht verpflichtet ist, weil Unterhaltszahlungen z.B. an seiner Leistungsfähigkeit scheitern. Da aber dennoch der vorhergehende Unterhaltstatbestand vorliegt, kann dieser problemlos durch einen weiteren Unterhaltstatbestand überlappend abgelöst werden.

So bedeutet der Umstand zeitweise keinen Unterhalt zahlen zu müssen nicht, dass diese Verpflichtung nicht wieder eintreten kann. Eine Schlussfolgerung lässt sich erst ziehen, wenn der Nichtzahlung auch das Fehlen eines Unterhaltstatbestandes zugrunde lag.

 

2.2. Wiederheirat des Berechtigten

Gem. § 1586 Abs. 1 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch eindeutig mit der Wiederheirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch den Berechtigten.

Etwas anderes gilt nur, wenn der geschiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht, diese jedoch wieder aufgelöst wird und der Unterhaltsgläubiger ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Bei dieser Ausnahme ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zweite Ehegatte vor dem ersten haftet. Dies setzt jedoch seine Leistungsfähigkeit voraus.

​

3.3. Vertraglicher Verzicht

Weiterhin endet der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, falls auf ihn gem. § 1585c BGB vertraglich wirksam verzichtet worden ist. Bei einem solchen vertraglichen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist jedoch die inzwischen recht restriktive Rechtsprechung des BGH zu beachten (BGH NJW 2004 S.39ff).

 

4.4. Kapitalabfindung

Wird anstelle des nachehelichen Unterhaltes entweder durch Gerichtsurteil oder durch vertragliche Vereinbarung eine Kapitalabfindung festgesetzt, so erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Diese Kapitalabfindung ersetzt also den Anspruch auf Unterhalt. Eine gerichtliche Festsetzung kann erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und diese Kapitalabfindung für den Verpflichteten keine unbillige Belastung darstellt. Wird die Kapitalabfindung vertraglich vereinbart, ist auch hier die oben bereits erwähnte Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen.

 

5.5. Aufgelaufene Rückstände

Bezüglich eventuell aufgelaufener Unterhaltsrückstände kommt grundsätzlich auch eine Verwirkung nach Treu und Glauben in Betracht. Dies setzt eine illoyal verspätete Geltendmachung voraus. Maßstab zur Beurteilung wann eine solche verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, sind zum einen das zeitliche Element und zum anderen die Umstände des konkreten Einzelfalles. Insoweit bedarf die Beurteilung dieses Aspektes der ausführlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles und ist aufgrund der anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffe mit Rechtsunsicherheiten belastet.

 

6.6. Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches

Liegt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vor, so kann die Unterhaltspflicht gem. § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich beschränkt werden. Auf eine solche zeitliche Beschränkung ist bereits im gerichtlichen Verfahren hinzuwirken. Ist eine solche zeitliche Begrenzung bewirkt worden, so endet der Unterhaltsanspruch mit Ablauf der festgesetzten Zeitgrenze.

Gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB ist es auch möglich, dass der nacheheliche Unterhalt von der Höhe her auf die "ehebedingten Nachteile" reduziert wird.

Da diese Vorschrift durch die Reform des Unterhaltsrechtes deutlich an Gewicht gewonnen hat, wird hierzu auf unserer Homepage noch eine eigene Darstellung folgen.

 

7.7. Zeitliche Bedarfsgrenze

Die Bemessung der Höhe des nachehelichen Unterhaltes an den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich beschränkt werden. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf der zeitlichen Befristung sich die Höhe des nachehelichen Unterhaltes lediglich am angemessenen Lebensbedarf orientiert. Dies führt in der Praxis zumindest zu einer Verringerung des nachehelichen Unterhaltsanspruches. Hierdurch wird jedoch keine Beendigung des nachehelichen Unterhaltes erreicht, vgl. § 1578 b BGB.

 

Aktualisierung:

Sowohl fuer die zeitliche Begrenzung als auch fuer die zeitliche Bedarfsgrenze ist das Spannungsfeld zwischen Eigenverantwortung und nachehelicher Solidaritaet relevant:

Unterhaltsanspruch als Folge

  • ehebedingter Unterhaltsbeduerftigkeit oder

  • nachwirkender Mitverantwortung der Ehegatten fuereinander.

Begrenzungsmoeglichkeit des Unterhaltes auf den Ausgleich eines ehebedingten Nachteils, welcher folgen kann

  • aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,

  • aus der Gestaltung von Haushaltsfuehrung und Erwerbstaetigkeit waehrend der Ehe,

  • aus der Dauer der Ehe.

Scheidet ein Nachteilsausgleich, weil etwa kein ehebedingter Nachteil im beruflichen Fortkommen vorliegt, aus, kann der Unterhalt sofort oder nach einer Uebergangszeit auf den Ersatzmassstab des § 1578 b BGB, das sind die Verhaeltnisse ohne Einwirkung der Ehe, folglich auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.

 

8.8. Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruches

Gem. § 1579 BGB kann eine Verwirkung des Anspruches auf nachehelichen Unterhalt eintreten. Hier kommen folgende Fälle in Betracht:

Kurze Ehedauer

Wann eine kurze Ehedauer im Sinne der Verwirkung des Unterhaltstatbestandes vorliegt lässt sich leider nicht anhand fester abstrakter Maßstäbe beurteilen. Ausschlaggebend ist immer die Lebenssituation im Einzelfall. Nach der Rechtssprechung des BGH kann man zumindest grob sagen, dass bei einer Ehezeit bis zu 2 Jahren dieser Ausschlussgrund vorliegt. Ab einer Ehezeit von ca. 3 Jahren wird er dem gegenüber regelmäßig nicht mehr gegeben sein. Ausschlaggebend ist aber jeweils, inwieweit die Partner Ihre bisherigen Lebensbedingungen auf ein gemeinsames Leben eingerichtet haben. Es gibt auch z.B. eine Entscheidung des OLG Hamm, in der eine kurze Ehedauer noch bei 4 Jahren und 2 Monaten bei einer Eheschließung im Rentenalter bejaht worden ist (OLG Hamm, FamRZ 1992 326).

Verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten

Wichtig ist, dass kein Verwirkungsgrund vorliegt, bei einem Zusammenleben mit einem neuen Partner nach der Scheidung. Wird diese Beziehung erst nach der Scheidung gegründet und war somit nicht ursächlich für den Scheidungsentschluss, ist diese Fallgruppe zu verneinen. Sie kann jedoch wiederum vorliegen, wenn der Berechtigte zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt, dass nur unter Berücksichtigung der Erhaltung des Unterhaltsanspruches als nicht eheliches Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt. Eine feste Mindestdauer für eine solche Verbindung besteht zwar nicht, aber man kann in der Regel davon ausgehen, dass ein Zeitraum von mindestens 2-3 Jahren notwendig sein dürfte. Hier bewegt sich jedoch zur Zeit die Rechtsprechung mit der Tendenz der Verkürzung des notwendigen Zeitraums.

Härtegrund eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen.

Dieser Ausschlussgrund setzt bewusst ein "schweres Vergehen" voraus. Beispielhaft und nicht abschließend lassen sich hier z.B. auflisten: Mord, Totschlag, fortgesetzte Beleidigung, nicht provozierte Körperverletzung, Schusswaffengebrauch, Betrugshandlungen, wie z.B. Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht durch Äußerung falscher Angaben zum Einkommen.

Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit

Diesbezüglich ist eine s.g. "unterhaltsbezogene" Mutwilligkeit notwendig. Insoweit müssen sich die Vorstellungen und Motive, die dem zu beurteilenden Verhalten zugrunde liegen, auch auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken. Ein einfaches Verschulden genügt nicht. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Unterhaltsschuldner diesbezüglich beweispflichtig ist.

Diese Fallgruppe kann insbesondere erfüllt sein, wenn der Berechtigte freiwillig einen sicheren Arbeitsplatz aufgibt und z.B. durch Umzug eine erfolgreiche Vermittlung vereitelt. Weiterhin kann auch eine selbst verschuldete Kündigung diesen Ausschlussgrund hervorrufen, aber auch hier muss die Bejahung eines unterhaltsbezogenen zumindest leichtfertigen Verhaltens gefordert werden.

Besonders relevant dürfte jedoch die Fallgruppe sein, dass der Unterhaltsberechtigte seinen vorher bezogenen Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat und somit aufgrund dieses Verhaltes eine Bedürftigkeit im Alter provozierte.

Mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Pflichtigen

Beispielhaft seien für diese Fallgruppe aufgezählt, das Anschwärzen des Verpflichteten bei dessen Arbeitgeber, wenn hierdurch aus Rachsucht der Arbeitsplatz gefährdet wird, oder eine leichtfertig erhobene Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung, wenn sie eine schwerwiegende Gefährdung der Einkommens- und Vermögenssituation des Pflichtigen zur Folge hat. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass diese Fallgruppe nicht vorliegt, wenn der Unterhaltsberechtigte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.

Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen

Diese Pflichtverletzung muss vor der Trennung längere Zeit gedauert haben. Eine längere Zeit liegt in der Regel ab einem Jahr vor. Eine solche Pflichtverletzung kann zum Beispiel darin bestehen, wenn die Pflicht zur Haushaltsführung und Kindesbetreuung seitens des haushaltsführenden Ehegatten gröblich verletzt worden ist. Dies setzt normalerweise voraus, dass die Familie durch die Nichterfüllung in ernste Schwierigkeiten geraten ist.

Offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten

Wichtig bei dieser Fallgruppe ist, dass sich das Fehlverhalten gegen den Verpflichteten richten muss. Weiterhin muss es schuldhaft erfolgen.

Diese Fallgruppe kann z.B. erfüllt werden, falls sich der Berechtigte gegen den Willen seines Partners von diesem abgewendet hat und mit einem Dritten in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Eine solche nicht eheliche Lebensgemeinschaft setzt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Weiterhin kann auch ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten ausreichend sein, wenn dieses gegen den Willen des Verpflichteten fortgeführt wird. Zu beachten ist aber, dass es sich nicht nur um ein schwerwiegendes sondern auch um ein einseitiges Fehlverhalten handeln muss.

Anderer schwerwiegender Grund

Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Diese Regelung will allgemein unverhältnismäßige Belastungen des Verpflichteten vermeiden.

C. Zusammenfassung

Aus alldem lässt sich schließen, dass es für den einmal zur Erbringung von nachehelichem Unterhalt Verpflichteten ratsam ist, ständig darauf zu achten, ob einer der oben angeführten Tatbestände zur Beendigung des nachehelichen Unterhaltes erfüllt wird. Sollte jedoch keiner dieser Tatbestände erfüllt werden und insbesondere auch die Unterhaltskette nicht abreißen, ist es hier durchaus trotz der oben angesprochenen Reform des Unterhaltsrechts möglich, dass es zu einem lebenslänglichen Unterhalt kommt.

 

 

II. Kindesunterhalt

Einführung

Die Pflicht zur Erbringung von Kindesunterhalt beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert grundsätzlich lebenslang fort. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind bedürftig und die Eltern leistungsfähig sind. Für die Beendigung des Kindesunterhaltes bestehen keine festen Altersgrenzen.

In der Regel endet der Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Ein bereits erloschener Unterhaltsanspruch kann wieder aufleben, wenn und so lange das Kind erneut bedürftig wird. An die Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes sind dabei besonders strenge Anforderungen zu stellen.

Endgültig erlischt der Unterhaltsanspruch erst mit dem Tod des Kindes oder des verpflichteten Elternteils.

 

a. Bedarf

Wie bereits dargestellt, ist die Bedürftigkeit des Kindes Voraussetzung der Fortdauer des Kindesunterhaltsanspruches. Bei der Bedürftigkeit des Kindes sind jedoch folgende Fallgruppen zu differenzieren:

  1. Das nicht erwerbspflichtige Kind

  2. Das ausbildungsbedürftige Kind

  3. Das erwerbspflichtige Kind

 

a.a. nicht erwerbspflichtige Kinder

Bedürftig ist das Kind, wenn es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Dies ist zwingend logisch der Fall, wenn das Kind nicht erwerbstätig sein darf, oder nicht erwerbstätig sein kann.

Gemäß §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder unter 15 Jahren nicht als erwerbstätig beschäftigt werden. Insoweit besteht hier eine grundsätzliche Bedürftigkeit. Sollte jedoch ein Einkommen aus Aushilfstätigkeit vorliegen, so ist dieses als unzumutbar einzuordnen, so dass es bei der Frage der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen ist.

Die Einordnung des Kindes als nicht erwerbspflichtig kann sich auch aus einer objektiven Erwerbsunfähigkeit ergeben. Dieser Umstand liegt insbesondere bei kranken oder behinderten Kindern ggf. vor.

 

b.b Ausbildungsbedürftige Kinder

Jedes Kind hat das Recht auf eine angemessene Ausbildung. Während der Ausbildung ist es unterhaltsbedürftig. Andererseits ist das Kind auch verpflichtet, sich ausbilden zu lassen.

Kommt das Kind dieser Verpflichtung nicht nach, so ist für die Konsequenz zwischen minderjährigen und volljährigen Kinder zu unterscheiden.

Bei minderjährigen Kindern sind die Eltern gehalten, durch Erziehungsmaßnahmen auf die Aufnahme der Ausbildung hinzuwirken. Volljährige Kinder, die sich keiner Berufsausbildung unterziehen, sind jedoch grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig.

Die Frage, wie lange ausbildungsbedürftigen Kindern Unterhalt zu zahlen ist, setzt also die Betrachtung der Dauer der Bedürftigkeit während einer Ausbildung voraus.

 

Beginn der Ausbildung

Das Kind trifft die Obliegenheit, möglichst unverzüglich die Ausbildung zu beginnen. Ihm muss jedoch eine gewisse Orientierungsphase zugesprochen werden. Für die Orientierungsphase gibt es keinen festgelegten Zeitraum. Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung der Dauer der Entwicklungsstand und die kompletten Lebensumstände des Kindes. So kommt z.B. bei einer Ausbildung durch Studium auch ein zu berücksichtigender Studienwechsel in Betracht. Dieser muss, um der Orientierungsphase zu unterfallen, jedoch während der ersten 2 oder 3 Semester erfolgen, wenn keine Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen.

 

Ende der Ausbildung

Unterhalt muss grundsätzlich nur bis zum Regelabschluss einer üblichen Ausbildung gezahlt werden.

Zur Beurteilung der Dauer der üblichen Ausbildung kann z.B. bei einem Studium als Indiz auf die Höchstförderungsdauer nach dem BAFöG abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass Besonderheiten des Einzelfalles zu einer Verlängerung des Zeitraumes führen können. Zu nennen sind hier z.B. Erkrankung des Kindes oder Notwendigkeit der Nebentätigkeit des Kindes aufgrund Leistungsunfähigkeit oder zu niedriger Zahlungen durch den Unterhaltsschuldner. Fristverlängernd wirken jedoch nicht die Fälle des s.g. Bummelstudiums und Parkstudiums. Während eines s.g. Parkstudiums entfällt die Unterhaltspflicht aufgrund der Erwerbsobliegenheit des Kindes.

Korrespondierend zur zeitlichen Beschränkung des Kindesunterhaltsanspruches stehen den Eltern Kontrollrechte bezüglich der Ausbildungsleistung des Kindes zu. So kann z.B. die Vorlage von Zeugnissen verlangt werden.

Problematisch bei der Beurteilung der Dauer des Unterhaltsanspruches im Falle der Ausbildung sind die Fälle der Finanzierung einer s.g. Zweitausbildung.

Eine solche Zweitausbildung ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Hierbei sind folgende Fälle beispielhaft zu erwähnen:

  • die Eltern drängten das Kind gegen dessen Willen in eine objektiv unbefriedigende Ausbildung

  • die Berufswahl erfolgte aufgrund einer objektiven Fehleinschätzung der Begabung des Kindes durch die Eltern

  • die Notwendigkeit eines Berufswechsels z.B. aus gesundheitlichen Gründen.

 

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht aber insbesondere dann nicht mehr, wenn das Kind nach abgeschlossener Ausbildung bereits im erlernten Beruf gearbeitet hat. Allein ein Sinneswandel des Kindes begründet keinen erneuten Unterhaltsanspruch. Problematisch in diesem Zusammenhang sind jedoch die s.g. Abitur- Lehre- Studium Konstellationen. Ein an die Lehre anknüpfendes Studium verlängert die Unterhaltspflicht nur im Falle eines s.g. engen sachlichen Zusammenhanges zwischen Ausbildung und Studienfach. Dieser liegt z.B. vor bei einer Banklehre und einem anschließenden Studium der Rechtswissenschaften. Er wird jedoch z.B. verneint bei einer kaufmännischen Lehre und einem Studium des Maschinenbaus.

Weiterhin setzen diese Fälle einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium voraus.

Auch bei bis hierhin noch bedürftigen Kindern ist jedoch ggfl. eigenes Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Sollte z.B. der Student endgültige BAFöG Leistungen beziehen, so beschränken diese als eigenes Einkommen die Bedürftigkeit des Kindes. Genauso wirken sich Einkünfte aus Vermietung, Zinsen oder sonstige Erträge und Vermögen aus.

 

c.c Erwerbspflichtige Kinder

Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes, dass weder einer Schul- noch Berufsausbildung nachgeht, sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Kind muss primär für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Das volljährige Kind muss grundsätzlich jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen, um sich selbst zu finanzieren.

Sollte das Kind an der eigenen Erwerbstätigkeit durch Schwangerschaft oder Betreuung eines eigenen Kindes gehindert sein, so besteht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern jedoch nur nachrangig nach dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann oder dem Vater des nicht ehelichen Kindes.

 

b. Leistungsfähigkeit

Wie bereits oben dargestellt, setzt der Kindesunterhaltsanspruch auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird begrenzt durch den ihm jeweils zustehenden Selbstbehalt. Nur wenn ein Einkommen über diesem Selbstbehalt zur Verfügung steht, kann dieses dem Kindesunterhalt zugänglich sein.

Bezüglich des dem Unterhaltsschuldner zustehenden Selbstbehaltes sind jedoch folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

Gegenüber minderjährigen Kindern trifft die Eltern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit haben die Eltern gleichsam das "Letzte" mit ihrem minderjährigen Kind zu teilen. Bezüglich des Selbstbehaltes können sie sich nur auf den s.g. notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) berufen. Dieser beträgt bei Erwerbstätigen 950,-- € und bei nicht Erwerbstätigen 770,-- €.

Bezüglich der Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes ist zu berücksichtigen, dass diese bei Studenten in der Regel 640,-- € beträgt. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Eine eigene Kranken- bzw. Pflegeversicherung ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in diesem Satz Ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zum einem Betrag von monatlich 85,-- € enthalten.

aa. Privilegierte volljährige Kinder

Privilegierte volljährige Kinder sind solche, welche unverheiratet sind und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sich noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils befinden und der allgemeinen Schulausbildung nachgehen. Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners werden diese dem minderjährigen Kind gleich gestellt. Insofern gilt hier das oben zum Selbstbehalt ausgeführte entsprechend.

bb. Volljährige Kinder

Gegenüber volljährigen Kindern können sich die Eltern auf den s.g. angemessenen Eigenbedarf berufen. Dieser beträgt sowohl für erwerbstätige als auch für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner mindestens 1.150,-- €. Weiterhin gilt hier nur eine abgeschwächte Erwerbsobliegenheit.

 

c. Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei volljährigen Kindern

Lediglich bei volljährigen Kindern kommt auch eine grundsätzliche Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 1611 Abs. 1 BGB in Betracht, welche folglich zur Beendigung des Unterhaltsanspruches führt.

Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens

Eine Verwirkung des Unterhaltes aufgrund sittlichen Verschuldens setzt einen Vorwurf von erheblichem Gewicht voraus. Insbesondere kann ein derartiges Verschulden nicht im Zusammenleben des Kindes mit einem Anderen in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft bejaht werden. In Betracht kommt jedoch, die Bedürftigkeit aufgrund übermäßigen Rauschgift- oder Alkoholkonsums, soweit dies noch nicht als Krankheit einzuordnen ist. Anders ist dieser Fall jedoch wieder zu beurteilen, falls das Kind nach einer erfolgversprechenden ärztlichen Behandlung aufgrund Nichtbeachtung ärztlicher Anweisungen rückfällig wird.

Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Pflichtigen

Diese Fallgruppe ist praktisch irrelevant. Sie setzt voraus, dass das Kind zuvor den Eltern selber zum Unterhalt verpflichtet war, diese Unterhaltspflicht jedoch nicht erfüllte.

 

Vorsätzlich schwere Verfehlung gegen den Unterhaltsschuldner oder gegen einen nahen Angehörigen des Pflichtigen

Eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen kann nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Verpflichteten angenommen werden. Beispielhaft seien hier aufgelistet: tätliche Angriffe; wiederholte grobe Beleidigungen; Schädigung des Verpflichteten in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Stellung.

Kein ausreichender Grund ist z.B. gegeben, wenn das Kind jeden persönlichen Kontakt mit dem Unterhaltspflichtigen ablehnt.

Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme

 

Bei diesem Verwirkungstatbestand muss eine besondere Schwere und Nachhaltigkeit der Verfehlung des Kindes vorliegen. Dies setzt eine umfassende Abwägung aller maßgeblichen Umstände voraus. Dieser Ausschlussgrund scheidet demnach aus, wenn der Unterhaltsschuldner für den Konflikt mit verantwortlich ist und sich seinerseits nicht um die Wiederaufnahme z.B. eines abgerissenen Kontaktes bemüht hat.

Kinder, die ihre Schuhe binden

Elterliche Sorge

Elterliche Sorge

​

Elterliche Sorge

​

§ 1626 I BGB gibt vor, dass die Eltern die Pflicht und das Recht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst dabei die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

 

Wie wirkt sich nun die Scheidung auf die elterliche Sorge aus? Die Scheidung – ebenso wie die vorausgegangene Trennung – lässt die gemeinsame elterliche Sorge unberührt. Die gemeinsame Sorge dauert also kraft Gesetzes fort.

 

Nur in dem Fall, in dem ein Elternteil einen Antrag auf völlige oder partielle Alleinsorge, also zum Beispiel auf isolierte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn, stellt, wird das angerufene Familiengericht gemäß § 1671 BGB eine Entscheidung zur Alleinsorge treffen.

 

  • An einen gemeinsamen Antrag der Eltern auf Übertragung der elterlichen Sorge zur Alleinsorge ist das Familiengericht grundsätzlich gebunden. Das gilt nur dann nicht, wenn das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht.

 

  • Im Falle eines nur einseitigen Antrags ohne Zustimmung des anderen Elternteils ist dem Antrag durch das Familiengericht stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.

Eltern mit Kind

Umgangsrecht und Umgangspflicht

Umgangrecht und Umgangspflicht

Umgangsrecht und Umgangspflicht

​

Zum Wohl eines Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

 

Entsprechend ist in § 1684 BGB geregelt, dass ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, umgekehrt jeder Elternteil auch zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist.

 

Das Recht der Eltern auf den Umgang mit dem Kind ist immer begrenzt durch sein Wohl. Deshalb haben die Eltern auch alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

 

Wenn nötig, kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann sogar den Umgang erzwingen und hierbei Zwangsgelder verhängen oder Gewalt einsetzen. Das Familiengericht kann weitere Anordnungen treffen, insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter (z.B. auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein) anwesend ist.

 

Das Gesetz regelt aber auch das Umgangsrecht mit anderen Bezugspersonen als den Eltern. So haben auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Grundvoraussetzung ist hier immer, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

 

Wir helfen Ihnen bei der Regelung des Umgangsrechts. Das Familienrecht wird durch Rechtsanwalt Thomas Bangemann bearbeitet. Rechtsanwalt Bangemann ist zugleich Fachanwalt für Familienrecht.

bottom of page